Beachten Sie diese neue Falle bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird für Unruhe in den Unternehmen und einige Arbeitsgerichtsverfahren sorgen. Im Urteil vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12) erklären die Richter die üblichen Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen für unzulässig, soweit es sich um Sonderzahlungen mit Mischcharakter handelt. Diese sind in der Praxis weit verbreitet, sodass der Ärger vorprogrammiert ist.

Betroffen sind Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, mit Mischcharakter. Von einer Sonderzahlung mit Mischcharakter spricht man dann, wenn diese sowohl die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen als auch die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit bezahlen soll. Genau das ist oft die Intention des Arbeitgebers.

Die positive Nachricht zuerst: Solche Sonderzahlungen mit Mischcharakter sind weiter zulässig. Die negative Seite der Entscheidung: Die Zahlung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Jahres noch besteht. Das gilt zumindest dann, wenn die entsprechende Stichtagsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie z. B. einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, geregelt ist.

Die Richter am BAG sind der Auffassung, dass eine solche Stichtagsregelung den bereits während des Jahres ausscheidenden Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Folge ist, dass die Stichtagsregelung bei der Sonderzahlung unwirksam ist. Mitarbeiter, die während des Jahres ausscheiden, haben einen Anspruch auf anteilige Zahlung.

Hintergrund der Entscheidung zu Sonderzahlungen mit Mischcharakter

Ein Arbeitnehmer war bereits seit dem Jahr 2006 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Jeweils mit dem Novembergehalt erhielt er eine Sonderzahlung, die im Jahr 2006 noch als "Gratifikation" und ab dem Jahr 2007 als "Weihnachtsgratifikation" bezeichnet worden war. Im Herbst teilte der Arbeitgeber jeweils schriftlich die von ihm festgesetzten "Richtlinien" für die Sonderzahlung mit.

Streit entstand in Hinblick auf die Sonderzahlung 2010. Die "Richtlinien" sahen für diese vor:

  • dass die Zahlung an Mitarbeiter erfolgt, die sich am 31.12.2010 in einem
    ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden,
  • Mitarbeiter für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts bekommen und
  • im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer die Sonderzahlung anteilig erhalten.

Der Mitarbeiter hatte zum 30.09.2010 gekündigt. Er hielt die Stichtagsregelung für unwirksam und verlangte Überweisung einer anteiligen Sonderzahlung.

Die Richter am BAG schlossen aus der konkreten Ausgestaltung der Richtlinien für die Weihnachtsgratifikation, dass es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handeln würde. Die Zahlung sollte schließlich nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden (Belohnung der Betriebstreue). Sie diente aber auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. Dann sei es aber unzulässig die vorher ausscheidenden Mitarbeiter von der Zahlung auszunehmen.

Das würde bedeuten, dass man ihnen bereits erarbeiteten Lohn wieder entziehe. Für Sie bedeutet das, dass Stichtagsregelungen bei Sonderzahlungen in vielen Fällen unzulässig sein werden. Die Mitarbeiter, die zum Stichtag nicht mehr im Unternehmen arbeiten, haben trotzdem einen Anspruch auf Zahlung.

Ein Ausweg könnte sein, die Sonderzahlungen ausdrücklich zu splitten und diese auf der Gehaltsabrechnung/Überweisung auch entsprechend zu kennzeichnen. Damit retten Sie jedenfalls für die "Sonderzahlung Betriebstreue" die Stichtagsmöglichkeit.