Auch Mitarbeiter müssen Kündigungsfristen einhalten

Sind Sie es leid, dass sich manche Arbeitnehmer immer nur auf ihre Rechte, nie auf ihre Pflichten verstehen? Ein praktischer Fall: Sie haben mit einem Mitarbeiter eine sechsmonatige Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart. Dieser möchte sich aber beruflich neu orientieren. Er hat einen neuen Job gefunden, den er bereits in drei Monaten antreten kann. Wie reagieren Sie jetzt am besten?

Die sechsmonatige Kündigungsfrist für beide Seiten haben Sie ja schließlich nicht aus Spaß im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern vermutlich, weil es ein für Ihr Unternehmen besonders wichtiger Mitarbeiter ist. Sie brauchen Zeit, um einen qualifizierten Ersatz zu finden, und diesen einzuarbeiten. Verlässt der jetzt aktuelle Mitarbeiter das Unternehmen früher, entsteht unter Umständen eine spürbare Lücke. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Abläufe in Ihrem Unternehmen haben.

Rechtlich gesehen ist das Ganze eigentlich relativ einfach: Auch Arbeitnehmer haben die Kündigungsfrist einzuhalten. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit Ablauf der vertraglich wirksam vereinbarten Kündigungsfrist. Nicht etwa schon dann, wenn der Mitarbeiter einen neuen Job antreten kann. Sonst würde schließlich auch die Vereinbarung der sechsmonatigen Kündigungsfrist wenig Sinn machen.

Hat Ihr Mitarbeiter einmal gekündigt, so hat er daher bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu arbeiten. Sie können ihn natürlich ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht mitteilen, dass Sie bereit sind, ihn früher aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn rechtzeitig ein Nachfolger gefunden und eingearbeitet wird. Vereinbaren Sie dann zum Zeitpunkt des Ausscheidens unbedingt schriftlich mit dem Arbeitnehmer, dass Einigkeit darüber besteht, dass das Arbeitsverhältnis zum ____ im gegenseitigen Einvernehmen endet.

Und wenn Ihr Mitarbeiter trotzdem nicht kommt?

Trotzdem gibt es in der Praxis immer wieder die Situation, dass Mitarbeiter sich nicht an die Kündigungsfristen halten. Theoretisch sind diese dann zum Schadensersatz verpflichtet. Das Problem liegt in der Praxis darin, dass Sie als Arbeitgeber den entstandenen Schaden im Detail nachweisen müssen. Dies gelingt in der Regel nicht oder nur sehr unvollständig.

Besser ist es, wenn Sie mit dem Mitarbeiter bereits im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafenregelung vereinbart haben, wonach dieser für den Fall, dass er unter Missachtung der Kündigungsfristen nicht zur Arbeit erscheint, eine Vertragsstrafe zahlen muss. Das ist quasi ein pauschalierter Schadensersatz.

Sie ersparen sich dann den Nachweis des genauen Umfangs des Schadensersatzes. Sinnvollerweise lassen Sie sich bei der Formulierung der Vertragsstrafenregelung rechtlich beraten, da sich die Anforderungen der Rechtsprechung an solche Vertragsklauseln immer wieder ändern.