Wann Sie Überstunden wirklich bezahlen müssen

Ein häufiges Thema in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen ist die Frage der Bezahlung von Überstunden. Das BAG hat jetzt festgelegt, wann Sie Überstunden wirklich bezahlen müssen. Wichtig für Sie dabei: Auch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag schützen Sie nicht unbedingt vor der Pflicht, Überstunden zu bezahlen. Was bedeutet die BAG-Entscheidung für Sie?

Ganz pfiffig wollte ein Arbeitgeber sein, der im Arbeitsvertrag mit einem Lagerleiter vereinbarte, dass dieser bei betrieblichen Notwendigkeiten ohne besondere Vergütung Mehrarbeit leisten muss. Als regelmäßige Arbeitszeit waren 42 h/Woche definiert.

Hierfür sollte der Arbeitnehmer eine Vergütung in Höhe von 1.800 € brutto im Monat erhalten. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, forderte der ehemalige Lagerleiter nun Bezahlung für fast 1.000 Überstunden, die er in den Jahren 2006-2008 geleistet hatte.

Der Arbeitgeber wähnte sich auf der sicheren Seite. Schließlich hatte man ja im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Lagermeister Überstunden leisten muss, falls dies betrieblich erforderlich wird und diese nicht bezahlt bekommt.

Das ganze Verfahren ging dann durch drei Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Hier verlor der Arbeitgeber allerdings und muss nun die fraglichen Überstunden bezahlen (BAG, 22.02.2012; 5 AZR 765/10).

Klausel im Arbeitsvertrag zu Überstunden war unwirksam

Das BAG hielt die fragliche Klausel zur Bezahlung von Überstunden für unwirksam, weil sie intransparent war (§ 307 BGB). Der Arbeitnehmer konnte aufgrund des Arbeitsvertrages nicht feststellen, wie viele Stunden er tatsächlich für sein Bruttoentgelt arbeiten muss.

Das war der erste Schritt der Argumentation. Es folgte der zweite Schritt. Wenn keine wirksame Vergütungsregelung vorliegt, ist der Arbeitgeber nach § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten. Voraussetzung dafür ist, dass diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sein darf.

Auf die Höhe des Bruttogehalts kommt es an

Diese Umstände nimmt das Bundesarbeitsgericht dann an, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Jedenfalls bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800 € ist das nach Ansicht der BAG-Richter der Fall. Mehrarbeit ist dann nur gegen eine besondere Vergütung zu erwarten.

In einem anderen Fall hatte das BAG im Jahre 2011 entschieden, dass bei einem jährlichen Gehalt von 80.000 € mit einer zusätzlichen Vergütung für Überstunden nicht gerechnet werden muss.

So gehen Sie bei der Bezahlung von Überstunden auf Nummer Sicher

Die beiden BAG-Entscheidungen zeigen die Bandbreite der Problematik. Zwischen 1.800 €/Monat und 80.000 €/Jahr können Sie nicht sicher sagen, ob ein Arbeitsrichter der Ansicht ist, dass bei der Höhe des Gehalts zusätzliche Überstunden nur gegen zusätzliche Vergütung zu erwarten sind.

Besser ist es daher, wenn Sie von Vornherein für klare Verhältnisse sorgen und eine rechtssichere Regelung zur Bezahlung von Überstunden treffen. Denn dann stellt sich die Problematik des § 612 BGB (siehe oben) gar nicht.

Wichtig dabei ist: Soweit mit der vereinbarten Vergütung auch Überstunden abgegolten werden sollen, muss klar und verständlich geregelt werden, mit welcher Zusatzarbeit der Arbeitnehmer zu rechnen hat. Nennen Sie hier konkrete Zahlen. Mehr als 10% Überstunden dürften aber nur in Ausnahmefällen mit dem Gehalt ohne zusätzliche Vergütung bezahlt sein.