Wann Sie Fahrzeiten des Arbeitnehmers bezahlen müssen

Fragen der korrekten Abrechnung des Lohns stellen sich immer wieder. Ein Dauerbrenner, der häufiger für Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sorgt, ist die Frage, ob Fahrzeiten zur Arbeitszeit gehören. Oder anders gefragt: Müssen Sie als Arbeitgeber Fahrzeiten bezahlen oder nicht? Die Antwort ergibt sich wie so oft aus den Umständen des Einzelfalls. Unterscheiden Sie diese 3 Fälle.

Fahrzeit zum Arbeitsplatz

Die An- und Abreise zum Arbeitsplatz ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers. Es ist seine Aufgabe und seine Verantwortung, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Alleine durch die An- bzw. Abreise erbringt er noch keine Arbeitsleistung. Daher gehören die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück in aller Regel nicht zur Arbeitszeit, sind also auch nicht zu bezahlen. Der Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch.

Fahrzeiten als Fahrer müssen Sie bezahlen

Gehört zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen des Arbeitnehmers das Fahren, müssen Sie die Fahrzeiten, die der Arbeitnehmer in Ihrem Auftrag leistet, dagegen selbstverständlich bezahlen. Denn schließlich erfüllt der Arbeitnehmer damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und hat im Gegenzug einen Anspruch darauf, dass Sie als Arbeitgeber das genauso machen und also den vereinbarten Lohn überweisen. Das betrifft z. B. folgende Fälle:

  • Fahrzeiten eines Taxifahrers oder eines Auslieferungsfahrers während seiner Schicht,
  • Fahrzeiten eines KFZ-Mechanikers bei Probefahrten nach einer KFZ-Reparatur.

Entscheidend ist die konkret nach Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung. So hat ein Auslieferungsfahrer, der während seiner eigentlichen Arbeitszeit mit Ihrem Firmentransporter den örtlichen Baumarkt aufsucht, um für seine geplante Wohnungsrenovierung Material zu kaufen, keinen Anspruch auf Bezahlung für die dafür eingesetzte Zeit. Denn schließlich gehört das nicht zu den Ihnen aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldeten Leistungen.

Im Gegenteil: Streng genommen haben Sie sogar einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen ihn und zwar in Höhe der für die privaten Zwecke entstandenen Betriebskosten für das Firmenfahrzeug.

Der schwierigste Fall: Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsorten

Am schwierigsten ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen hin- und herfahren muss, um seine Arbeiten zu erledigen. Einen solchen Fall hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.06.2013 – 5 Sa 87/13 – zu entscheiden gehabt.

Die Mitarbeiterin sollte laut Arbeitsvertrag Auf- und Umbauten von Regalen im Einzelhandel leisten und insbesondere Regale auffüllen. Sie wurde dazu abgeholt und dann zu den jeweiligen Geschäften, die teilweise in anderen Orten lagen, gefahren. Der Arbeitgeber behauptete, es sei vereinbart worden, dass die Fahrzeiten nicht bezahlt werden. Wenn er diese bezahlen müsste, würde sich der Einsatz der Mitarbeiter nicht mehr rechnen.

Das Gericht war der Ansicht, dass es gar nicht darauf ankäme, ob vereinbart worden wäre, dass Fahrzeiten nicht bezahlt werden müssen. Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden sein sollte, wäre sie unwirksam. Denn dann würde es sich um eine unangemessene Benachteiligung durch den Arbeitgeber gemäß § 307 BGB handeln. Eine solche Vergütungsvereinbarung bedeute deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Mitarbeiterin im Sinne des § 307 BGB, weil grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu tragen hat, das er nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Entscheidend war, dass die zeitliche Inanspruchnahme der Mitarbeiterin und die Verteilung zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und Fahrten für die Mitarbeiterin vollkommen ungewiss und in keiner Weise von ihr beeinflussbar war. Die wirtschaftliche Argumentation des Arbeitgebers, bei einer Bezahlung der Fahrzeiten rechne sich das Ganze für ihn nicht mehr, beeindruckte das Gericht nicht.

Sie sollten bei ihrer Kalkulation davon ausgehen, dass Fahrzeiten in solchen Fällen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören und daher zu bezahlen sind. Möglicherweise ist die Beschäftigung von jeweils lokal ansässigen Mitarbeitern wirtschaftlicher. Rechnen Sie das genau durch.