Überstunden müssen bezahlt werden

Hat ein Mitarbeiter Überstunden gemacht, kann er dafür natürlich grundsätzlich auch eine Vergütung fordern. Das ergibt sich aus § 612 BGB. Nur von hoch bezahlten leitenden Angestellten darf der Arbeitgeber erwarten, dass deren Überstunden mit dem monatlichen Gehalt abgegolten sind.

Wichtige Ausnahme: Es ist grundsätzlich erlaubt, dass der Arbeitgeber Überstunden durch eine höhere Vergütung auch pauschal abgilt. Es gibt nämlich andererseits keinen Rechtssatz, der besagt, dass Überstunden stets gesondert zu vergüten sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.2.2012, Az.: 5 AZR 765/10). Wichtig ist aber immer, dass im Arbeitsvertrag steht, wie viele Überstunden durch die Zahlung einer Pauschale vertraglich abgegolten sein sollen. Denn eine unbegrenzte Pauschalabgeltungen von Überstunden ist unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.2.2012, Az.: 5 AZR 765/10). Das Bundesarbeitsgericht hat auch entschieden, dass Mitarbeiter mit einem geringen oder normalen Gehalt Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden haben. Ein arbeitsvertraglicher Ausschluss oder eine pauschale Abgeltung ist nicht zulässig.

Und die Richter gingen noch weiter: Sie legten sogar die Grenzen für die Normal- und Besserverdiener fest. Die Richter orientieren sich an der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aber: Manager, leitende Angestellte und andere Mitarbeiter mit hohem Gehalt werden in der Regel entsprechend ihrer Arbeitsaufgabe und nicht nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden vergütet, haben also keine Vergütungserwartung, wenn sie länger im Büro bleiben oder zu Hause ihre Arbeit fortsetzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.9.2011, Az.: 5 AZR 629/10). Ebenso wenig gibt es eine Vergütungserwartung bei Vertriebsprovisionen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.6.2012, Az.: 5 AZR 530/11).

Es gelten also folgende Grundsätze:

  1. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die pauschale Abgeltung aller angefallenen oder erforderlichen Überstunden anordnet, ist intransparent und daher unwirksam.
  2. Ist dagegen im Arbeitsvertrag eine genau bestimmte Zahl von Überstunden von der Pauschalabgeltung betroffen, ist diese Klausel weder überraschend noch intransparent und deshalb zulässig. Die Zahl sollte jedoch zehn Überstunden im Monat nicht überschreiten.
  3. Das gilt nicht, wenn Sie sehr gut verdienen.

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