Ordnen Sie keine Arbeit in den Pausen an

Gelegentlich macht sich in Unternehmen die Unsitte breit, dass Mitarbeiter auch während der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten Arbeitsanweisungen bekommen. Das kann zum Beispiel die Anweisung sein, ein bestimmtes Thema während der Mittagspause im Kollegenkreis zu diskutieren. Wissen Sie, dass Sie damit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen und welche Folgen das haben kann?

Diese Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben

Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 4 die Dauer von Pausen vor. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.

Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Sie Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigen. Gewähren Sie diese Ruhepausen nicht, so kann dafür im Extremfall ein Bußgeld bis zu 15.000 € fällig werden. Das ist die gesetzliche Basis.

Mitarbeiter entscheidet über Tätigkeit während der Pausen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es Sache der Mitarbeiter, darüber zu entscheiden, wie sie diese Pause verbringen. Als Arbeitgeber haben Sie insoweit keine Weisungsbefugnis. Daher dürfen Sie auch nicht anordnen, dass zum Beispiel

  • bestimmte Dinge während der Pause zu diskutieren sind,
  • das Telefon zu bedienen ist.

Stattdessen kann der Mitarbeiter frei entscheiden, ob er zum Beispiel

  • die Kantine besucht,
  • seine Einkäufe erledigt,
  • spazieren geht.

Mit der Anordnung von bestimmten Tätigkeiten oder schon von Bereitschaftsdiensten sollten Sie daher sehr vorsichtig sein. Denn dies kann schnell dazu führen, dass die an sich als Pause bezeichnete Zeit rechtlich nicht als Pause im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz gilt. Sie müssen die Pause dann noch einmal gewähren. Wenn Sie dies nicht tun, droht das Bußgeld.

Das sind die wesentlichen Kriterien für eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, wann eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorliegt:

  • Es handelt sich um eine Unterbrechung der Arbeitszeit von bestimmter Dauer.
  • Die Unterbrechung dient der Erholung.
  • Die Unterbrechung ist im Voraus festgelegt.
  • Der Arbeitnehmer muss in der Pause weder Arbeit leisten, noch sich dafür bereithalten.
  • Der Arbeitnehmer muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will.

Halten Sie diese Vorgaben im eigenen Interesse unbedingt ein.