Dauerbrenner: Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit?

Die Frage, ob die Umkleidezeit zur Arbeitszeit gehört und mithin vom Arbeitgeber zu bezahlen ist, führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Demzufolge gibt es auch einige Urteile der Arbeitsgerichte zu dieser Frage. Im November 2013 hat das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze für die Bezahlung der Umkleidezeit festgestellt.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Frage, ob Sie als Arbeitgeber die Umkleidezeit bezahlen müssen, entscheidend, um welche Art von Arbeitskleidung es sich handelt. Letztendlich kommt es darauf an, ob die Arbeitskleidung so unauffällig ist, dass sie von ihrem Mitarbeiter verlangen können, dass diese bereits zuhause angelegt wird.

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Ein typisches Beispiel hierfür ist der Bankangestellte. Hier würde wohl niemand ernsthaft auf den Gedanken kommen, dass dieser erst in der Bank die erwünschte geschäftsmäßige Kleidung anzieht.

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgerichts

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (12. November 2013 – Az.: 1 ABR 59/12) ging es um einen Triebfahrzeugführer in einem Unternehmen des Personennahverkehrs. Der relevante Tarifvertrag wurde ergänzt durch eine Konzernbetriebsvereinbarung. Insgesamt wurde damit das Tragen einer besonderen Unternehmensbekleidung vorgeschrieben. Zulässig war, dass die Mitarbeiter diese Dienstkleidung auch außerhalb der Arbeitszeiten trugen.

Der Streit entstand deshalb, weil das Unternehmen von den Mitarbeitern verlangte dass diese bereits umgekleidet zum Dienstantritt erscheinen. Damit wollte das Unternehmen die Umkleidezeit nicht bezahlen. Der Betriebsrat war anderer Ansicht und verlangte die Feststellung, dass das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung auch am Arbeitsplatz erfolgen könne und vergütungspflichtige Arbeitszeit sei.

Bewertung durch das BAG

Entscheidend für die Frage, ob die Umkleidezeit zu bezahlen ist, ist das Kriterium der Nützlichkeit. Ist die Umkleidezeit fremdnützig (also im Nutzen des Arbeitgebers), so handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass das Anlegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung dann nicht fremdnützig ist, wenn diese bereits zuhause angelegt wird und auch auf dem Weg zur Arbeitsstelle getragen werden kann. Das gilt jedenfalls solange, wie diese nicht besonders auffällig ist.

Als besonders auffällig gilt eine Dienstkleidung immer dann, wenn sie Uniformcharakter hat oder dazu dient, ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dabei spielt es auch keine Rolle, die Dienstkleidung in besonders auffälligen oder unauffälligen Farben gestaltet ist. In diesen Fällen wird man grundsätzlich von vergütungspflichtiger Arbeitszeit auszugehen haben.