Arbeitgeberrechte bei Arbeitsunfähigkeit – was müssen Arbeitgeber beachten?

Grundsätzlich müssen erkrankte Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") erst dann vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Diese Regelung hat für Arbeitgeber zwar durchaus Vorteile, gibt in Einzelfällen den Mitarbeitern aber auch die Möglichkeit zu tricksen. Das BAG hat jetzt die Rechte des Arbeitgebers gestärkt.

Arbeitnehmer sollen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen müssen. Der Gesetzgeber wollte so wollte, dass Arbeitnehmer bei Bagatellerkrankungen bereits am ersten Tag zum Arzt gehen und dann möglicherweise für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben werden. In vielen Fällen ist es sehr sinnvoll, einmal einen Tag aus Krankheitsgründen zuhause zu bleiben und die Sache dadurch auszustehen.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch gesehen, dass eine solche Regelung in Einzelfällen zu Missbrauch führen kann und deshalb geregelt, dass der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangen kann. Dies hatte ein Arbeitgeber in dem Fall des BAG gemacht. Eine betroffene Mitarbeiterin klagte dagegen, da sie der Ansicht war, es bedürfe hierzu eines besonderen Sachgrundes. Das sah das BAG in seiner Entscheidung vom 14.11.2012 (Aktenzeichen 5 AZR 886/11) allerdings anders. Die Rechte des Arbeitgebers wurden dadurch gestärkt.

Entscheidend ist folgende Aussage des BAG: "Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen".

Die Richter haben weiter festgestellt, dass es keines besonderen Sachgrundes für eine solche Forderung bedarf. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass bereits früher einmal ein Verdacht gegen den erkrankten Mitarbeiterbestand, dass dieser sich unrechtmäßig habe krankschreiben lassen.

Tarifvertrag kann Sonderregeln für den Fall der Arbeitsunfähigkeit enthalten

Grundsätzlich ist es möglich, dass in einem Tarifvertrag Regelungen zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung getroffen wurden. Wenn das Recht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausgeschlossen sein soll (das ist die Berechtigung, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag zu verlangen), muss das allerdings ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt sein. Auch das haben die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden.

Setzen Sie diese Möglichkeit bewusst ein

Die meisten Unternehmen haben gute Erfahrungen damit gemacht, nicht pauschal bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Denn dies führt zwingend dazu, dass die Mitarbeiter sofort zum Arzt gehen, wenn sie sich krank fühlen.

Die Folge sind häufig längere Arbeitsunfähigkeitszeiträume, als wenn der Mitarbeiter sich zuhause in Ruhe auskurieren kann. In den meisten Fällen wird man davon ausgehen können, dass die Mitarbeiter mit diesem Recht vertrauensvoll umgehen.

Sofern das im Einzelfall einmal anders ist, sollten Sie sich allerdings auch nicht scheuen, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu fordern. Das BAG hat Ihnen diese Möglichkeit noch einmal ausdrücklich eröffnet.