Wann gibt es einen Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte?

Zu Unrecht erteilte Abmahnungen in der Personalakte muss ein Arbeitnehmer nicht zwingend hinnehmen. Dies gilt jedenfalls während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kann die Sache anders aussehen, wie sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2012 (8. Sa 379/12) ergibt.

Die Richter wiesen zunächst darauf hin, dass die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Sie kann dem Arbeitgeber Rechte und Pflichten auferlegen. Das gilt aber nicht in jedem Fall. 

Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zumindest im Normalfall führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte hat. Dies hat ihre Ursache letztendlich darin, dass die Abmahnung keine Wirkungen zu Lasten des Arbeitnehmers mehr haben kann. Denn zur Vorbereitung der Kündigung kann sie nicht mehr herangezogen werden. Das Arbeitsverhältnis ist ja bereits beendet.

Und genau dies ist auch die Grenze für den Grundsatz, dass kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung besteht. Die Richter haben betont, dass ein solcher Anspruch bestehen kann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.

Arbeitnehmer trifft die Beweislast

Für diese objektiven Anhaltspunkte und für die Möglichkeit, dass die Abmahnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer noch schaden kann, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.

Solche Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann, sind im Einzelfall zu prüfen. Infrage kommen zum Beispiel:

  • Der Arbeitnehmer will sich bei einer Stelle bewerben, wo seine bisherige Personalakte bei der Bewerbung eingesehen wird.
    Das ist zum Beispiel unter Umständen im öffentlichen Dienst der Fall.
  • Der Arbeitgeber gibt anderen Mitarbeitern Einblick in die Personalakte und beschädigt dadurch den guten Ruf des ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

Generell sollten Sie prüfen, inwieweit Abmahnungen nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers noch in der Personalakte sein müssen. Auch, wenn Sie nach dieser Entscheidung gute Argumente dafür haben, dass Sie die Abmahnung nicht aus der Personalakte entfernen müssen, fragt es sich, ob sich der Streit darüber lohnt.