Achten Sie bei der Kündigung immer auf die Originalvollmacht

Eine immer wieder festzustellende Arbeitgeberfalle ergibt sich aus § 174 BGB. Danach ist u.a. eine durch einen Vertreter ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn dieser keine Originalvollmacht beilag und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Lesen Sie hier, welche Folgen das hat, welche Ausnahmen gelten und wie Sie diese Falle vermeiden.

Zurückgewiesene Kündigungen können teuer werden

Die Zurückweisung der Kündigung kann unter Umständen für Sie sehr teuer werden. Sie lässt sich nicht immer ohne Weiteres folgenlos wiederholen. 

Beispiel: Sie planen, einen Abteilungsleiter fristgemäß zu entlassen. Wegen seiner besonderen Stellung haben Sie arbeitsvertraglich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu Ende Juni und zum Ende des Jahres vereinbart. Ende Juni legt ein Kollege des Abteilungsleiters diesem die von ihm unterschriebene Kündigung vor, weil Sie im Urlaub sind, allerdings ohne eine Originalvollmacht beizufügen.

Der Anwalt des gekündigten Abteilungsleiters weist Anfang Juli die Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 BGB zurück. Sie können die Kündigung zwar in der richtigen Weise wiederholen. Wegen der Kündigungsfrist wird die
Kündigung dann aber nicht zum 31.12. wirksam, sondern erst zur Mitte des folgenden Jahres.

Ähnliches kann passieren, wenn eine Kündigung ohne Originalvollmacht kurz vor Ende der Probezeit oder vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz erfolgt.

§ 174 BGB gilt nur bei Kündigung durch Vertreter

Unterschreiben Sie als (alleinvertretungsberechtigter) Arbeitgeber die Kündigung selbst, brauchen Sie sich um § 174 BGB nicht weiter kümmern. Natürlich brauchen Sie sich nicht erst selbst bevollmächtigen, um dann die Originalvollmacht der Kündigung beizulegen.

Anders ist es aber, wenn Mitarbeiter wie z. B. der Abteilungsleiter oder Externe wie z. B. Ihr Anwalt die Kündigung aussprechen. Dann muss eine Originalvollmacht (keine Kopie) beigefügt werden, wenn Sie die Zurückweisung vermeiden wollen.

In diesen Ausnahmefällen gilt § 174 BGB bei der Kündigung durch einen Vertreter nicht

Haben Sie die Mitarbeiter nachweislich darüber informiert, dass z. B. der Abteilungsleiter berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen, so braucht die Originalvollmacht der Kündigung nicht beigelegt werden. Sie sind als Arbeitgeber dafür beweispflichtig, also sollten Sie genau dokumentieren, wann und wie Sie die Mitarbeiter über diese Vollmacht informiert haben.

Auch bei allein vertretungsberechtigten Prokuristen (Einzelprokura) und dem Personalleiter kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Mitarbeiter über die Kündigungsvollmacht informiert sind. Aber auch hier kommt es auf die Details an, wie die Entscheidung des LAG Hamm vom 16. Mai 2013, Az.: 17 Sa 1708/12, zeigt.

Unterschrieben wurde eine Kündigung von dem Personalleiter, der auch Gesamtprokura hatte (die Prokura galt also nur zur Vertretung gemeinsam mit dem Geschäftsführer und seinen weiteren Prokuristen). Er unterschrieb mit dem üblichen Vermerk "ppa.", allerdings ohne Hinweis auf seine Position als Personalleiter.

Das LAG hielt die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht für möglich, weil der Mitarbeiter aufgrund des "ppa."-Hinweises davon ausgehen durfte, dass die Kündigung als Prokurist und nicht als Personalleiter ausgesprochen worden war. Darüber hinaus war unklar, ob dem Mitarbeiter die Eigenschaft des Prokuristen als Personalleiter überhaupt bekannt war.

So schützen Sie Ihre Kündigungen vor Zurückweisungen

Es gibt einige einfache Tipps, wie Sie Ihre Kündigungen vor § 174 BGB schützen:

  • Unterschreiben Sie Kündigungen als Arbeitgeber
    immer selbst
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter nachweisbar
    darüber, wer sonst noch Kündigungen aussprechen darf.
  • Diese Personen unterschreiben dann in der
    jeweiligen Eigenschaft, z. B. als Personalleiter.
  • In allen anderen Fällen wird bei der Kündigung immer eine Originalvollmacht vorgelegt.