Abmahnungen müssen Sie dem Betriebsrat erst vor der Kündigung vorlegen

Betriebsräte schießen gelegentlich über das Ziel hinaus und verlangen von Ihnen als Arbeitgeber mehr als ihnen zusteht. Dazu gehört auch die Forderung, dem Betriebsrat alle ab einem gewissen Datum ausgesprochenen und geplanten Abmahnungen vorzulegen. Lesen sie hier, mit welchen Argumenten Sie diese Forderung zurückweisen können.

Sie können sich als Arbeitgeber dabei auf eines der stärksten arbeitsrechtlichen Argumente stützen: die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Entscheidung des BAG vom 19.09.2013 (Az.: 1 ABR 26/12) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

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BAG stärkt Position der Arbeitgeber

Ein Betriebsrat hat von dem Arbeitgeber verlangt, dass dieser ihm erstens Kopien aller bereits erteilter Abmahnungen zur Verfügung stelle und ihm zweitens zukünftig beabsichtigte Abmahnungen vor Übergabe an den Mitarbeiter vorlege. Seine Forderung begründete der Betriebsrat wie folgt:

(1) Aus den Abmahnungen aus der Vergangenheit lasse sich entnehmen, dass es z. B. Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Rauchverbot gegeben habe oder dass die Weigerung, Überstunden zu leisten, kritisiert wurde. Diese und ähnliche Themen würden den Bereich des Mitbestimmungsrechts tangieren (§ 87 BetrVG). Der Betriebsrat benötige diese Informationen, um sein Mitbestimmungsrecht auszuüben.

(2) Die Forderung, Abmahnungen in Zukunft im Voraus zu erhalten, wurde damit begründet, dass der Betriebsrat nur so arbeitsplatzerhaltend und regulierend eingreifen könne.

Beide Argumentationsketten überzeugten die BAG-Richter nicht. Dem BAG folgend können Sie bei einer solchen Forderung folgendermaßen argumentieren:

Argumentationshilfe gegenüber dem Betriebsrat

(1) Die Idee mit der Mitbestimmung zog deshalb nicht, weil die Richter § 80 Abs. 2 BetrVG heranzogen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung von dessen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und hat ihm auf sein Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Was zunächst noch danach klingt, als ob der Arbeitgeber die Abmahnungen aus der Vergangenheit zur Verfügung stellen muss, hält dieser Beurteilung bei näherer Betrachtung nicht stand. Denn eine Voraussetzung ist, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrates vorliegt. Und genau diese sahen die BAG-Richter nicht.

Nicht alle Abmahnungen würden notwendigerweise Themen betreffen, die das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG berühren. Der umfassende Wunsch nach Vorlage aller Abmahnungen – egal, ob sie ein Mitbestimmungsrecht berühren oder nicht – geht daher zu weit und war zurück zu weisen.

Anders kann es sein, wenn der Betriebsrat konkret nur die Abmahnungen aus der Vergangenheit zu sehen wünscht, die Sachverhalte im Sinne des § 87 BetrVG betreffen. Aber auch dann wird eine anonymisierte Vorlage ausreichen.

(2) Und auch in Hinblick auf die Vorlage künftiger Abmahnungen gab es eine Abfuhr. Die Richter stellten darauf ab, dass Abmahnungen erst dann aufgabenrelevant und damit vorzulegen sind, wenn der Arbeitgeber die Kündigung vorbereitet und konkret das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG einleitet. Vorher liegt auch hier noch keine Aufgabe des Betriebsrates vor. Diese beginnt erst, wenn Sie ihn vor der Kündigung anhören müssen.