ABC der Arbeitszeit: Was Sie als Arbeitgeber wirklich bezahlen müssen

Als Arbeitgeber wollen Sie im Idealfall nur die Zeit bezahlen, in der Ihre Mitarbeiter tatsächlich produktiv arbeiten. Ihre Mitarbeiter hingegen wollen verständlicherweise für möglichst viel Zeit bezahlt werden. Daher beschäftigen sich Arbeitsgerichte immer wieder mit der Frage, was denn nun zur Arbeitszeit gehört und was nicht. Dieses ABC der Arbeitszeit fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Arbeitszeit ist in § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz definiert als die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ohne Pausen. So weit, so gut. Der Teufel liegt aber bekanntlich im Detail.

Arbeit

Die Zeit, in der Ihre Mitarbeiter aufgrund Ihrer Vorgaben arbeiten, gehört selbstverständlich zur zu bezahlenden Arbeitszeit. 

Arbeitsbereitschaft

Ist der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, hat aber nichts zu tun, weil z. B. keine Kunden da sind oder Zulieferer kein Material geliefert haben, spricht man von Arbeitsbereitschaft, die grundsätzlich zur Arbeitszeit gehört, also bezahlt werden muss.

Betriebsratstätigkeit

Für Betriebsratstätigkeit müssen Sie die Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, sie also bezahlen.

Dienstreisen

Dienstreisen aufgrund Ihrer Anweisung zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, soweit Sie in die normale Arbeitszeit fallen. Ist ein Mitarbeiter also z. B. von 08.00 – 20:00 unterwegs, muss aber normalerweise nur von 09:00 – 17:00 arbeiten, gehört auch nur die Zeit von 09:00 – 17:00 zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen dann, wenn er z. B. nur in dieser Zeit die am Zielort erforderliche Präsentation erstellen kann (dann wird es sich in der Regel gleichzeitig um Überstunden handeln) oder das für die Dienstfahrt erforderliche Fahrzeug selbst steuern muss. Eine bloße Mitfahrt löst dagegen keine Arbeitszeit aus.

Pausen

Pausen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes gehören nach § 2 Arbeitszeitgesetz nicht zur Arbeitszeit.

Raucherpausen

 Zur Gewährung besonderer Raucherpausen sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet. Haben Sie in der Vergangenheit Raucherpausen stets mitbezahlt, kann insoweit eine betriebliche Übung entstanden sein, von der Sie sich nur schwer wieder lösen können.

Reisezeiten

Siehe Dienstreisen

Rufbereitschaft

Wenn der Mitarbeiter sich außerhalb der normalen Arbeitszeit an einem von ihm zu bestimmenden Ort aufhält, spricht man von Rufbereitschaft. Der Mitarbeiter muss in der Lage sein, seine Arbeit zeitnah aufzunehmen. Auf der anderen Seite muss er frei entscheiden können, wo er sich aufhält. Damit ist eine Anweisung, dass bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen werden muss, nicht zu vereinbaren, weil durch den Faktor Zeit die freie Wahl des Aufenthaltsorts durch den Mitarbeiter eingeschränkt wird.

Rufbereitschaft gehört grundsätzlich zur zu vergütenden Arbeitszeit. Die Vergütung der bloßen Rufbereitschaftszeit kann aber auch geringer ausfallen, entscheidend ist die vertragliche oder tarifvertragliche Regelung.

Seminare

Nimmt ein Mitarbeiter aufgrund Ihrer Anweisung an einem Seminar teil, so handelt es sich grundsätzlich um Arbeitszeit. Gelegentlich wird auch vereinbart, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Seminar trägt, der Mitarbeiter die Zeit "mitbringt". Dann brauchen Sie die Seminarzeit nicht zu bezahlen. Für diese Absprache wären Sie als Arbeitgeber aber gegebenenfalls beweispflichtig. 

Überstunden

Wenn die Überstunden von Ihnen angeordnet werden oder mit Ihrem Wissen und Wollen (z. B. in Notfällen) durchgeführt werden, müssen Sie diese als Arbeitszeit bezahlen. Evtl. kann auch vereinbart sein, dass Überstunden nicht bezahlt, sondern in Freizeit vergütet werden. Zusätzliche Überstundenzuschläge werden nur fällig, wenn es dafür eine besondere Rechtsgrundlage, z. B. im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag, gibt.

Umkleidezeiten

In der Regel keine Arbeitszeit. Etwas anderes kann gelten, wenn eine vorgeschriebene Dienstkleidung notwendigerweise im Betrieb angelegt werden muss und der Arbeitnehmer aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen die Tätigkeit ohne sie nicht aufnehmen darf.  Oft finden sich dann entsprechende Regeln in einem Tarifvertrag.

Unterbrechungen aus Arbeitsschutzgründen

In der Regel keine Arbeitszeit. Etwas anderes kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben.

Waschzeiten

In der Regel keine Arbeitszeit. Etwas anderes kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben oder wenn das vorherige Waschen zwingend erforderlich ist.

Weiterbildung

Siehe Seminare

Zwischenzeiten

Beschäftigen Sie einen Mitarbeiter z. B. von 09.00 – 12:00 und von 17:00 – 19:00 gehören die Zwischenzeiten (12:01 – 16:59) grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter frei über diese Zeit verfügen kann. Hier gibt es gelegentlich Sonderregeln durch einen Tarifvertrag.

Wichtig: Wenn für Ihre Arbeitsverhältnisse ein Tarifvertrag gilt, sollten Sie unbedingt prüfen, ob dieser Sonderregeln für die Arbeitszeit enthält.