Arbeitgeber – Verstoß gegen Betriebsvereinbarung: Ordnungshaft nicht möglich

Betriebsvereinbarungen schließen Sie als Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, um mitbestimmungsrichtige Angelegenheiten zu regeln. Grundsätzlich können diese Betriebsvereinbarungen auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ordnungshaft gehört aber nicht dazu, so das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen 1 ABR 71/09.

Verstoß gegen Betriebsvereinbarung
In dem Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte ein Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen. Daher beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, gegen die Betriebsvereinbarung zukünftig zu verstoßen.

Für jeden erneuten Fall des Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung wurde ihm ein Ordnungsgeld aufgegeben; ersatzweise Ordnungshaft gegen die Geschäftsführer, falls das Ordnungsgeld nicht beigebracht werden kann.

Arbeitsgericht und LAG setzten bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung Ordnungshaft fest
Genauso entschieden es sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht. Gegen die Androhung der Ordnungshaft wendete sich der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht – und bekam Recht.

Verstoß gegen Betriebsvereinbarung: Ordnungshaft nicht möglich
Das Bundesarbeitsgericht verwies auf § 23 Abs. 3 BetrVG. Anders als bei normalen zivilrechtlichen Streitigkeiten ist danach die Androhung von Ordnungshaft nicht möglich. Die durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Sanktion in solchen Fällen ist lediglich Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000 €. Für darüber hinausgehende Androhung von Ordnungshaft gibt es in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten keine Rechtsgrundlage.