Anteilige Treueprämie für Teilzeitbeschäftigte

Kann ein Teilzeitbeschäftigter seinem Arbeitgeber auch nur zu einem Viertel oder zur Hälfte verbunden sein? Mit dieser Frage musste sich nun das Bundesarbeitsgericht beschäftigen. Seiner Entscheidung nach ist es gerechtfertigt, wenn ein Arbeitgeber eine Prämie für die Betriebsverbundenheit nach der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter berechnet.
Er kann also einem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter die komplette Gratifikation zahlen, während ein Mitarbeiter, der nur halbtags arbeitet, nur die halbe Prämie erhält.
Ein Hamburger Buch- und Zeitschriftenhändler fand damit den höchstrichterlichen Segen für seine Praxis bei der Prämienzahlung. Auf Grund eines Haustarifvertrags gewährte der norddeutsche Arbeitgeber, der bundesweit in Bahnhöfen Bücher und Zeitschriften vertreibt, seinen Mitarbeitern einen monatlichen Zuschlag "als Anerkennung der Zugehörigkeit zum Unternehmen". Diese Treueprämie war nach der Zahl der Jahre gestaffelt, die ein Mitarbeiter als "Betriebszugehörigkeit" aufweisen konnte.
Der Arbeitgeber wollte auch die Teilzeitbeschäftigten für die Verbundenheit zu seinem Betrieb honorieren. Zu diesem Zweck erdachte er folgende Lösung: Die Teilzeitbeschäftigten sollten die Prämie, die an die vollzeitbeschäftigten Kollegen ausgezahlt wurde, gleichfalls bekommen – allerdings nur anteilig.
Als Grundlage für die Bemessung der "Belohnung" sollte die Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters herangezogen werden. Ein Mitarbeiter mit 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche sollte die volle, ein Arbeitnehmer mit nur 10 Wochenstunden entsprechend ein Viertel der Prämie bekommen. Diese Vorgehensweise hielt ein Teilzeitbeschäftigter aber für nicht wirksam. Er forderte die volle Prämie. Schließlich, so argumentierte der Mitarbeiter, könne ein Teilzeitbeschäftigter im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten nicht nur ein Viertel treu sein. Betriebsverbundenheit sei nicht teilbar.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Die Erfurter Richter zogen als Begründung für ihre Entscheidung, dass eine nach Arbeitszeit bemessene Treueprämie wirksam sei, die Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG heran. Danach muss einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare Geldleistung, mindestens in dem Umfang gewährt werden, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Dies gelte, so das Bundesarbeitsgericht, auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse, die noch unter dem früher geltenden Beschäftigungsförderungsgesetz (BschFG) abgeschlossen worden sind.
Mit der Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG habe der Gesetzgeber klar gemacht, wie er sich die Gleichstellung beim Gehalt denke: Gleiche Prämie für gleiche Arbeitszeit. Anteilige Prämie für anteilige Arbeitszeit. Auch wenn eine vergleichbar deutliche Regelung im BschFG gefehlt habe, habe der Gesetzgeber spätestens mit der Einführung des TzBfG ein für allemal dazu Stellung bezogen, wie er sich die Gleichbehandlung beim Gehalt von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen vorstelle. Ein Arbeitgeber, der wie der Hamburger Buchhändler, den monatlichen Zuschlag "zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit" als von der Arbeitszeit abhängige Vergütung nach der geleisteten Arbeitszeit bemesse, handelt deswegen nicht rechtswidrig.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 16.04.2003; Az.: 4 AZR 156/02