AGG: Schadensersatz nur bei ernst gemeinter Bewerbung

Seit in Kraft treten des AGG nimmt eine Unsitte immer mehr Raum ein: das so genannte AGG-Hopping. Dahinter verbergen sich missbräuchliche Bewerbungen, die alleine mit dem Ziel unternommen werden, die Stelle nicht zu bekommen, stattdessen dann aber Schadensersatz auf Grundlage des AGG zu fordern.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in zwei Entscheidungen (Beschlüsse vom 19.11.2008 und 12.01.2009, Az.: 27 Ca 136/08 und 21 Ca 154/08) allzu dreisten Bewerbern einen Riegel vorgeschoben. Die Schadensersatzforderungen, die auf das AGG gestützt waren, wurden zurückgewiesen.

Die Kläger hatten sich in beiden Fällen schriftlich auf Anzeigen beworben. Zu besetzen waren Positionen als Sekretärin beziehungsweise Bürokauffrau. Die Bewerbungen wurden mit einer Absage beantwortet. Das Unternehmen gab an, man habe sich jeweils für einen anderen Bewerber entschieden. Daraufhin klagten die Bewerber. Sie hielten in die Absage für diskriminierend und verlangten Schadensersatz in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern auf Basis des AGG. Einer der Kläger wurde daraufhin noch zu einem nachträglichen Vorstellungsgespräch eingeladen, verweigerte aber die Teilnahme. Es wurde nur noch darum gehen, weitere Ablehnungsgründe zu finden.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach AGG
Die auf das AGG gestützten Klagen wurden in beiden Instanzen zurückgewiesen. Die Richter stellten darauf ab, dass nur derjenige einen Schadensersatzanspruch nach AGG wegen Diskriminierung haben kann, der für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet ist und sich subjektiv ernsthaft um diese Position beworben hat.

Genau diese Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach AGG fehlte in beiden Fällen. In einem Fall hatte der Kläger bereits zahlreiche andere Bewerbungsschreiben gefertigt. Es fiel auf, dass die Bewerbungsschreiben immer nur aus Textbausteinen zusammengesetzt waren. In den zweiten Fall führte die Ablehnung der Teilnahme an dem zweiten Vorstellungsgespräch dazu, dass ein ernsthaftes Interesse im Sinne des AGG nicht angenommen wurde. Die Richter gingen davon aus, dass beide Klagen rechtsmissbräuchlich sind.

Tipp für Arbeitgeber zum Umgang mit dem AGG
Geben Sie in Ablehnungsschreiben oder in mündlichen Ablehnungsbegründungen keine Begründung an. Es reicht der Hinweis, dass Sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben. Gleichwohl sollten Sie die Gründe für ihre Auswahlentscheidung nachweisen können. Sinnvoll sind dazu unter anderem ein schriftlich fixiertes Anforderungsprofil und die nachweisbare Überprüfung, inwieweit die Bewerber diesem Anforderungsprofil entsprechen.