AGG: Nicht jeder Fehler ist gleich ein Verstoß

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern unter anderen wegen der ethnischen Herkunft und des Geschlechts. Unterläuft Ihnen als Arbeitgeber ein Verstoß gegen das AGG, so kann das Entschädigungsansprüche auslösen. Aber nicht jeder Fehler, den Sie als Arbeitgeber machen können, stellt gleich einen Verstoß gegen das AGG dar.

Manchmal muss man sich schon wundern, worin Arbeitnehmer alles eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen das AGG sehen. Einen solchen Fall hatte jetzt das Arbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 09.03.2011, Az.: 14 Ca 908/11).

Fallbeispiel AGG-Verstoß
In dem Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf hatte eine Dame mit Migrationshintergrund geklagt. Sie verlangte eine Entschädigung von einem Unternehmen, bei dem sie sich vergeblich beworben hatte. Den AGG-Verstoß leitete sie daraus ab, dass das Absageschreiben nicht mit "Sehr geehrte Frau…" sondern mit "Sehr geehrter Herr …" begann.

Sie schloss daraus, dass ihre Bewerbung aufgrund des durch den Namen zu erkennenden Migrationshintergrund offensichtlich nicht weiter geprüft worden war. Andernfalls hätte aufgrund des Fotos schnell festgestellt werden können, dass es sich bei ihr um eine Bewerberin handelt.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah das anders. Das Gericht ging davon aus, dass es sich hierbei nur um einen Fehler gehandelt hat, der vorkommen kann. Das Gericht konnte keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorgelegen haben kann.

Auch die Beweislastumkehr in § 22 AGG half der Klägerin nicht weiter. Diese Regelung sieht vor, dass sie lediglich Indizien dafür vortragen musste, die einen AGG-Verstoß vermuten lassen. Es wäre dann Sache des Arbeitgebers gewesen, diese Vermutung zu widerlegen. Aber in dem Schreibfehler sah das Gericht noch nicht einmal ein Indiz für einen möglichen AGG-Verstoß.

Tipp für Arbeitgeber: Lassen Sie sich nicht zu schnell verunsichern und akzeptieren Sie nicht jede Entschädigungsforderung, wenn Ihnen einmal ein Fehler unterlaufen ist.