AGG: Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung unzulässig

Eine nach AGG unzulässige Diskriminierung kann schon vorliegen, wenn Sie die Ungleichbehandlung nur aufgrund einer vermuteten Behinderung vornehmen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 17.12. 2009, Az. 8 AZR 670/08, entschieden.

AGG bietet neuen Schutz vor Diskriminierung
Das BAG hat eine neue Entscheidung zum Schutz vor Diskriminierungen gefällt. Aufgrund des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sind u. a. Ungleichbehandlungen wegen der Behinderung eines Arbeitnehmers unzulässig.

Annahme einer Behinderung kann Diskriminierung sein
Dabei kann es für die Unzulässigkeit schon ausreichen, wenn Sie das Vorliegen einer Behinderung nur annehmen. Ein Indiz für einen solchen Verstoß gegen das AGG kann es bereits darstellen, wenn Sie sich im Bewerbungsgespräch gezielt nach bestimmten Krankheiten oder Behinderungen erkundigen.

Vorsicht vor Diskriminierung nach dem AGG im Bewerbungsgespräch
Der Kläger – ein Bewerber, der die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hatte – hatte auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG geklagt. Alleine, dass der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch geäußert habe, bestimmte Anzeichen beim Kläger ließen auf eine Erkrankung mit einer näher bezeichneten Krankheit schließen, könne schon ein Indiz für eine nach AGG unzulässige Ungleichbehandlung wegen einer angenommen Behinderung darstellen. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das LAG zurück verwiesen worden. Es bleibt abzuwarten, ob das LAG letztendlich zu dem Schluss komme, es habe ein AGG-Verstoß vorgelegen.

Für Arbeitgeber bleibt derzeit nur der Schluss, sich in Hinblick auf gesundheitliche Fragen im Bewerbungsgespräch weitgehend zurückzuhalten.