Kündigung bei sexueller Belästigung auch ohne Abmahnung möglich

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen durch Kollegen zu schützen. In schweren Fällen ist dies nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2009, Az.: 3 Sa 410/08 auch ohne vorherige Abmahnung möglich.

Anders als das z. B. das Arbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 02.09.2008, Az. 7 Ca 1837/08, angenommen hat, kann auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit in schweren Fällen eine Abmahnung entbehrlich sein.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung trotz fehlender Abmahnung im Prinzip für wirksam. Konkret hatte ein Mitarbeiter:

  • Einer Kollegin ein Handybild einer nackten Frau mit gespreizten Beinen gezeigt.
  • Eine andere Kollegin nachts am Arbeitsplatz angerufen und ihr mitgeteilt „…… dann nehme ich meinen Schwanz und stecke ihn in dein Loch und spritz ab.“

Nachdem der Arbeitgeber von den Vorfällen erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise fristgemäß ohne vorhergehende Abmahnung. Das LAG akzeptierte zwar nicht die fristlose Kündigung, wohl aber die fristgemäße Kündigung.

Abmahnung und lange Betriebszugehörigkeit
Dabei ging es nicht um die fehlende Abmahnung, sondern darum, dass das LAG der Ansicht war, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist zuzumuten sei. Bei dieser Einschätzung spielte die lange Betriebszugehörigkeit (über 15 Jahre) und das Fehlen von handgreiflichen Übergriffen eine Rolle.

Bei sexueller Belästigung: Mit Abmahnung auf Nummer sicher
Sprechen Sie schon bei leichten sexuellen Belästigungen konsequent und unmittelbar eine Abmahnung aus, um sowohl Opfern als auch Tätern zu signalisieren, dass Sie dabei keinen Spaß verstehen. Die Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung ist je nach Einzelfall möglich, abhängig von der Schwere des Vorfalls. Mit einer vorhergehenden Abmahnung sind Sie auf der sicheren Seite.

Sollte es zu handgreiflichen Übergriffen kommen, spricht so gut wie alles dafür, ohne vorhergehende Abmahnung zu kündigen.