Alles zur Abmahnung: Androhungsfunktion, Anhörung, Anlässe

Hier in diesem Beitrag finden Sie rechtssichere Tipps zum Thema Abmahnung.

Mit einer Abmahnung will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern deutlich machen, dass

  1. er eine Pflichtwidrigkeit beanstandet und
  2. im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis kündigen wird.

Arbeitnehmer sollen also durch die Abmahnung also zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden. Häufig ist die Abmahnung schon die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung.

Androhungsfunktion

Der Arbeitgeber droht in einer Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzenan, im Regelfall eine Kündigung. Das ist für den Arbeitgeber wichtig, denn nur durch diesen Zusatz wird aus der Ermahnung eine Abmahnung.

Beispielformulierungen: Androhung

„Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.“

„Im Wiederholungsfall ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.“

„Falls Ihnen das noch einmal passiert, werde ich das Arbeitsverhältnis kündigen.“

Anhörung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den betroffenen Arbeitnehmer vor Erteilung einer Abmahnung anzuhören. Auch der Betriebsrat ist nicht zu beteiligen. Ein Beteiligungsrecht kann sich allerdings aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Den Arbeitnehmer zuvor anzuhören, macht allerdings aus Arbeitgebersicht sehr viel Sinn. So kann ein Missverständnis schnell aufgelöst werden.

Anlässe

Anlässe für die Erteilung einer Abmahnung gibt es viele. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber auch berechtigt sein, ohne Erteilung einer Abmahnung gleich eine Kündigung auszusprechen.

Beispiele für Abmahn- und Kündigungsgründe:

  • Abwerbung eines anderen Arbeitnehmers
  • Alkoholmissbrauch
  • Ausländerfeindliche Äußerungen
  • Beharrliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
  • Beleidigungen
  • Beschädigungen
  • Sexuelle Belästigung
  • Verbüßen einer verschuldeten Haftstrafe
  • Straftaten gegenüber einem anderen Unternehmen im Konzernverbund
  • Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
  • Straftaten zu Lasten des Betriebes
  • Tätlichkeiten
  • Urlaubsüberschreitung
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

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