Flug verspätet oder gestrichen: So viel Geld steht Ihnen jetzt zu

Volle Terminals, gestrichene Verbindungen, stundenlanges Warten am Gate – die Sommerreisewelle 2026 bringt den Luftverkehr wieder an seine Grenzen. Streiks des Flughafenpersonals in Frankreich, ein für den 5. Juli angekündigter landesweiter Ausstand im italienischen Luftverkehr und die Nachwehen der Lufthansa-Pilotenstreiks aus dem Frühjahr sorgen dafür, dass viele Reisende dieser Tage länger unterwegs sind als geplant. Die gute Nachricht: Bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung haben Sie als Fluggast handfeste Rechte – und oft bares Geld zugut. Wie viel Ihnen zusteht, wann die Airline zahlen muss und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen, lesen Sie hier kompakt und mit den aktuellen Urteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab drei Stunden Ankunftsverspätung am Endziel zahlt die Airline pauschal 250, 400 oder 600 Euro – je nach Flugentfernung und völlig unabhängig vom Ticketpreis.
  • Das Recht gilt für alle Abflüge von einem EU-Flughafen – auch bei Billigfliegern – sowie für Ankünfte in der EU, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
  • Bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder einem Streik der Flugsicherung entfällt die Zahlung. Ein technischer Defekt zählt laut Europäischem Gerichtshof aber meist nicht dazu.
  • Verpflegung, Hotel und Telefonate müssen Airlines immer stellen – sogar dann, wenn sie für die Störung nichts können.
  • In Deutschland verjährt der Anspruch nach drei Jahren zum Jahresende. Sie haben Zeit, sollten aber nicht zu lange warten.
  • Die EU-Reform vom Juni 2026 behält die 3-Stunden-Schwelle und die Beträge bei. Neue Regeln greifen frühestens 2027.

Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Flugentfernung – nicht danach, was Ihr Ticket gekostet hat. Wer für 49 Euro fliegt, bekommt im Zweifel dieselbe Pauschale wie der Geschäftsreisende neben ihm. Drei Stufen sind in Artikel 7 der Verordnung festgelegt: 250 Euro auf der Kurzstrecke, 400 Euro auf der Mittelstrecke und 600 Euro auf der Langstrecke. Maßgeblich ist immer die Distanz zwischen Start- und Zielflughafen, nicht die Länge eines einzelnen Zwischenstücks.

FlugentfernungVolle EntschädigungGekürzt auf 50 % bei schnellem Ersatzflug
bis 1.500 km (Kurzstrecke)250 €125 € (Ankunft weniger als 2 Std. später)
1.500–3.500 km sowie alle EU-Flüge über 1.500 km400 €200 € (Ankunft weniger als 3 Std. später)
über 3.500 km außerhalb der EU (Langstrecke)600 €300 € (Ankunft weniger als 4 Std. später)
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004. Stand: Juni 2026.

Die rechte Spalte hat einen Haken, den viele übersehen: Bietet die Airline bei einer Annullierung einen Ersatzflug an, der Sie nur wenig später ans Ziel bringt, darf sie die Pauschale halbieren. Aus 600 Euro werden dann 300 Euro – aber eben nur, wenn Sie tatsächlich innerhalb des genannten Zeitfensters ankommen. Bei einer reinen Verspätung ohne Umbuchung greift diese Kürzung nicht.

Ab wann ein Flug wirklich „verspätet“ ist

Hier liegt der häufigste Irrtum. Es zählt nicht, wann Sie abheben, sondern wann Sie ankommen. Den Anspruch löst erst eine Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel aus. Diese Drei-Stunden-Grenze steht so nicht im Gesetzestext – der Europäische Gerichtshof hat sie erst durch sein wegweisendes Sturgeon-Urteil (C-402/07, 2009) eingeführt und damit Verspätungen rechtlich mit Annullierungen gleichgestellt.

Und „ankommen“ heißt nach den Richtern: der Moment, in dem am Zielflughafen mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und Sie aussteigen dürfen. Wenn Ihre Maschine also planmäßig um 18 Uhr landen sollte und die Türen erst um 21:05 Uhr aufgehen, sind Sie im Anspruch – fünf Minuten zu Ihren Gunsten können bares Geld bedeuten. Notieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit deshalb so genau wie möglich.

Wann die Airline trotzdem nicht zahlen muss

Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Airline nachweist, dass „außergewöhnliche Umstände“ die Störung verursacht haben – also Ereignisse außerhalb ihres beherrschbaren Bereichs, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Das ist die große Streitfrage des gesamten Reiserechts, und die Grenze verläuft oft feiner, als die Fluggesellschaften es darstellen.

Als außergewöhnlich gelten in der Regel Unwetter und Stürme, die Sperrung des Luftraums, Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, Sicherheitsrisiken und politische Instabilität. Auch ein Vogelschlag fällt darunter, wie der EuGH im Fall Pešková (C-315/15) entschied. Und erst kürzlich stufte das Gericht einen Blitzeinschlag ins Flugzeug als außergewöhnlichen Umstand ein (C-399/24, Urteil vom 16. Oktober 2025).

Genauso wichtig ist die andere Seite – die Fälle, in denen die Airline gerade nicht davonkommt. Ein technischer Defekt gehört nach ständiger Rechtsprechung zum normalen Betriebsrisiko und befreit nicht von der Zahlung: Im Grundsatzurteil Wallentin-Hermann (C-549/07) und später im Fall van der Lans (C-257/14) stellten die Richter klar, dass die Airline für die Wartung ihrer Flotte verantwortlich ist – selbst versteckte Materialfehler ändern daran nichts. Auch ein „wilder Streik“ der eigenen Belegschaft zählt nicht als außergewöhnlich, wie der EuGH im TUIfly-Fall (C-195/17) festhielt. Kurz: Streikt die Flugsicherung, schauen Sie meist in die Röhre; streikt die eigene Crew der Airline, stehen Ihre Chancen gut. Da Gerichte Einzelfälle unterschiedlich bewerten, lohnt es sich, eine pauschale Ablehnung der Airline nicht ungeprüft hinzunehmen.

Annullierung und Überbuchung: Ihre Rechte im Detail

Wird Ihr Flug komplett gestrichen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf dieselbe Pauschale von 250 bis 600 Euro – es sei denn, die Airline informiert Sie rechtzeitig, in der Regel mehr als zwei Wochen vorher, oder bietet eine zumutbare Alternative mit ähnlichen Zeiten. Zusätzlich dürfen Sie wählen: entweder den vollen Ticketpreis zurück oder eine kostenlose Umbuchung zum nächstmöglichen Termin.

Beim Thema Überbuchung wird es besonders ärgerlich – und Ihre Position besonders stark. Wenn die Airline mehr Tickets verkauft hat als Sitze vorhanden sind und Sie deshalb am Boden bleiben müssen (die sogenannte Nichtbeförderung), zahlt sie die volle Entschädigung, ohne sich auf außergewöhnliche Umstände berufen zu können. Überbuchung ist hausgemacht. Bestehen Sie hier konsequent auf Ihrem Geld, zusätzlich zur Erstattung oder Ersatzbeförderung. Lassen Sie sich am Schalter nicht mit einem Gutschein abspeisen, wenn Ihnen Bargeld zusteht.

Verpflegung, Hotel, Telefon: was die Airline immer leisten muss

Diese Betreuungsleistungen sind der oft vergessene Teil Ihrer Rechte – und sie gelten unabhängig vom Grund der Störung, also auch bei Unwetter oder Streik, wenn die Entschädigung längst entfällt. Sobald Sie eine bestimmte Wartezeit überschreiten, muss die Airline Sie versorgen: ab zwei Stunden auf der Kurzstrecke, ab drei Stunden auf der Mittelstrecke und ab vier Stunden auf der Langstrecke.

Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe. Muss die Reise auf den nächsten Tag verschoben werden, übernimmt die Airline die Hotelübernachtung samt Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft. Wichtig für die Praxis: Kümmert sich am Gate niemand, versorgen Sie sich im Rahmen des Üblichen selbst – und heben Sie jede Quittung auf. Diese Auslagen können Sie sich anschließend erstatten lassen. Bleiben Sie maßvoll; ein Restaurantbesuch der Spitzenklasse wird nicht ersetzt.

Erstattung oder Ersatzflug – was bringt mehr?

Verzögert sich Ihr Flug um mehr als fünf Stunden und Sie wollen die Reise gar nicht mehr antreten, können Sie vom Vertrag zurücktreten und den vollen Ticketpreis zurückverlangen – innerhalb von sieben Tagen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Grund Ihrer Reise zeitlich gebunden war, etwa ein Termin oder eine verpasste Anschlussverbindung. Wägen Sie ab: Brauchen Sie nur möglichst schnell ans Ziel, ist die Umbuchung der bessere Weg. Geht es Ihnen ums Geld zurück, wählen Sie die Erstattung. Beide Wege lassen die mögliche Ausgleichszahlung übrigens unberührt – das eine schließt das andere nicht aus.

So setzen Sie Ihren Anspruch durch

Den Weg zum Geld gehen Sie am besten in fünf nüchternen Schritten. Sie brauchen dafür weder einen teuren Anwalt von Anfang an noch ein Inkasso-Portal – nur Beharrlichkeit und ein paar Belege.

  1. Sichern Sie die Beweise. Heben Sie Bordkarte und Buchungsbestätigung auf, fotografieren Sie die Anzeigetafel mit der Verspätung und notieren Sie die echte Ankunftszeit. Lassen Sie sich, wenn möglich, den Grund der Störung schriftlich geben.
  2. Ermitteln Sie Ihre Summe. Bestimmen Sie die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen und ordnen Sie sie der Tabelle oben zu. So wissen Sie, ob Sie 250, 400 oder 600 Euro fordern.
  3. Fordern Sie die Airline direkt auf. Schreiben Sie das Unternehmen an, nennen Sie Flugnummer, Datum und die geforderte Summe und setzen Sie eine klare Frist von zwei bis vier Wochen. Bleiben Sie sachlich – Sie machen einen gesetzlichen Anspruch geltend, keine Bitte.
  4. Schalten Sie die Schlichtung ein. Lehnt die Airline ab oder schweigt sie, wenden Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle söp oder an das Luftfahrt-Bundesamt als Durchsetzungsstelle. Das ist für Sie risikofrei und oft schon der entscheidende Hebel.
  5. Ziehen Sie notfalls vor Gericht. Erst wenn das scheitert, lohnt der Gang zum Anwalt oder ein Fluggasthelfer-Portal. Letzteres nimmt Ihnen alles ab, behält aber meist 20 bis 30 Prozent ein – bei klarer Sachlage holen Sie das Geld günstiger selbst.

Fristen und Verjährung: wie lange Sie Zeit haben

Hier macht das nationale Recht den Unterschied, denn die EU-Verordnung selbst nennt keine Frist. In Deutschland verjährt Ihr Anspruch nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren – gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Ein Beispiel: Hängt Ihre Maschine im Sommer 2026 fest, läuft die Frist erst zum 31. Dezember 2029 ab. Sie müssen also nicht hektisch reagieren, sollten aber auch nicht vergessen, dass die Uhr tickt. Wenn der Fristablauf naht, hemmen Sie die Verjährung notfalls durch einen Mahnbescheid.

Häufige Irrtümer, die Geld kosten

Der teuerste Trugschluss zuerst: Viele glauben, ein günstiges Ticket bringe auch nur eine kleine Entschädigung. Falsch – der Ticketpreis spielt keine Rolle. Ebenso hartnäckig hält sich die Annahme, ein angebotener Gutschein erfülle den Anspruch. Tut er nicht: Ihnen steht Geld zu, und Sie dürfen es verlangen. Auch der Satz „Bei einem Streik bekommt man nie etwas“ stimmt so nicht – es kommt darauf an, wer streikt. Und schließlich denken viele, mit der Annahme eines Ersatzflugs hätten sie auf alles Weitere verzichtet. Falsch: Erstattung, Betreuung und Ausgleichszahlung sind getrennte Ansprüche, die nebeneinander bestehen.

Was sich 2027 ändert

Mehr als zehn Jahre haben EU-Parlament und Mitgliedstaaten über eine Reform der Fluggastrechte gerungen. Mitte Juni 2026 fiel die Einigung. Für Reisende ist die zentrale Nachricht eine Entwarnung: Die umstrittene Idee, die Entschädigungsschwelle von drei auf vier Stunden anzuheben und die Beträge zu senken, wurde abgeräumt. Es bleibt bei den drei Stunden und bei 250, 400 und 600 Euro.

Verbessern soll sich anderes: Handgepäck – ein kleiner Kabinentrolley plus Handtasche – muss künftig standardmäßig im angezeigten Flugpreis enthalten sein, und keine Airline darf Sie zwingen, eine App zu installieren, nur um an Ihre Bordkarte zu kommen. Verlassen Sie sich vorerst aber nicht darauf: Nach Inkrafttreten haben die Airlines zwölf Monate Zeit zur Umsetzung. Spürbar wird das frühestens im Sommer 2027 – bis dahin gilt das hier beschriebene Recht unverändert.

Häufige Fragen

Bekomme ich auch bei einer Pauschalreise eine Entschädigung?

Ja. Der Ausgleichsanspruch nach der EU-Verordnung richtet sich gegen die ausführende Airline und besteht unabhängig davon, ob Sie einzeln oder pauschal gebucht haben. Gegenüber dem Reiseveranstalter können Sie zusätzlich Reisemängel geltend machen, etwa eine Minderung des Reisepreises.

Zählt die Verspätung beim Abflug oder bei der Ankunft?

Entscheidend ist die Ankunft am Endziel. Maßgeblich ist nach EuGH-Rechtsprechung der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird. Erst bei mehr als drei Stunden Verzögerung gegenüber der geplanten Ankunftszeit entsteht der Anspruch.

Bekomme ich mein Geld zurück und zusätzlich eine Entschädigung?

Bei einer Annullierung können Sie den Ticketpreis erstatten lassen oder sich umbuchen lassen – und zusätzlich die Ausgleichszahlung verlangen, sofern die Airline die Annullierung zu vertreten hat. Erstattung, Betreuungsleistungen und Entschädigung sind drei getrennte Ansprüche.

Muss ich ein Fluggasthelfer-Portal beauftragen?

Nein. Sie können Ihren Anspruch selbst und kostenlos bei der Airline einfordern und bei Streit die Schlichtungsstelle söp oder das Luftfahrt-Bundesamt einschalten. Portale nehmen Ihnen die Arbeit ab, behalten dafür aber meist 20 bis 30 Prozent der Summe ein.

Gilt das auch bei Billigfliegern wie Ryanair oder Wizz Air?

Ja. Die Verordnung gilt für jede Airline, sobald der Flug von einem Flughafen in der EU startet. Startet der Flug außerhalb der EU, greift sie nur, wenn das Ziel in der EU liegt und die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Was gilt, wenn die Airline einen Streik als Grund nennt?

Das hängt davon ab, wer streikt. Ein Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals gilt meist als außergewöhnlicher Umstand und befreit die Airline. Ein „wilder Streik“ der eigenen Belegschaft zählt laut EuGH dagegen nicht dazu – dann steht Ihnen die Entschädigung zu.

Ihr nächster Schritt

Notieren Sie sich noch am Gate die Minute, in der sich die erste Flugzeugtür öffnet, und fotografieren Sie die Anzeigetafel – diese eine Zahl entscheidet später über 250, 400 oder 600 Euro. Schreiben Sie die Airline danach binnen weniger Tage selbst an, mit Flugnummer, Datum und geforderter Summe, und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Erst wenn sie mauert oder schweigt, schalten Sie die kostenlose Schlichtungsstelle söp ein. Für einen klaren Fall geben Sie kein Drittel der Summe an ein Portal ab.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Rechtsstand Juni 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Einzelfälle – besonders die Bewertung „außergewöhnlicher Umstände“ – können von Gerichten unterschiedlich entschieden werden. Lassen Sie strittige Ansprüche im Zweifel anwaltlich prüfen.

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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und fachjournalistisch geprüft.