Ferienjob 2026: So viel dürfen Schüler und Studenten steuer- und abgabenfrei verdienen

Die Sommerferien 2026 sind für viele die beste Verdienstzeit des Jahres: Regale einräumen, kellnern, im Lager aushelfen oder die Ernte einbringen. Die gute Nachricht für Sie als Schüler oder Student – in vielen Fällen bleibt vom Lohn brutto fast alles als netto übrig. Entscheidend sind zwei Grenzen und eine Frage, die fast alle falsch beantworten: Zählt eigentlich das Geld oder die Zeit? Wir erklären die aktuellen Zahlen für 2026, zeigen den Unterschied zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung und sagen Ihnen, wie Sie sich abgezogene Lohnsteuer im nächsten Jahr zurückholen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Minijob: bis 603 Euro im Monat – dauerhaft möglich und für Sie sozialversicherungsfrei (Stand 2026).
  • Kurzfristige Beschäftigung: höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr – die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle, alles bleibt abgabenfrei.
  • Steuer: Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro Jahreseinkommen (2026) zahlen Sie keine Einkommensteuer. Einbehaltene Lohnsteuer holen Sie mit der Steuererklärung zurück.
  • Kindergeld: Im Erststudium oder in der ersten Ausbildung schadet ein Ferienjob nicht – egal, wie viel Sie verdienen.
  • Jugendarbeitsschutz: Unter 18 gelten höchstens 8 Stunden am Tag, 40 in der Woche und in den Ferien maximal 4 Wochen am Stück.
  • Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde – der gilt auch für Sie im Ferienjob.

Wie viel dürfen Sie wirklich behalten?

Kurz gesagt: oft alles. Solange Ihr Job entweder unter der 603-Euro-Grenze des Minijobs bleibt oder als kurzfristige Beschäftigung läuft, gehen keine Sozialversicherungsbeiträge von Ihrem Lohn ab. Und Einkommensteuer fällt erst an, wenn Sie im ganzen Jahr mehr als 12.348 Euro verdienen – diese Marke knacken Ferienjobber selten. Selbst wenn der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer einbehält, bekommen Sie das Geld in der Regel komplett zurück. Damit das klappt, müssen Sie nur wissen, welche der beiden Job-Arten zu Ihnen passt.

Zeit oder Geld? Der Unterschied, der über Ihre Abgaben entscheidet

Hinter dem harmlosen Wort „Ferienjob“ stecken zwei völlig verschiedene Spielregeln – und genau hier verrechnen sich die meisten. Beim Minijob kommt es allein auf das Geld an: Verdienen Sie im Monatsschnitt nicht mehr als 603 Euro, ist es ein Minijob, ganz gleich, ob Sie das ganze Jahr über jeden Samstag arbeiten. Bei der kurzfristigen Beschäftigung zählt dagegen nur die Zeit: Bleiben Sie unter 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Jahr, dürfen Sie auch mehrere tausend Euro in einem Sommer verdienen – und alles bleibt sozialversicherungsfrei.

Für die typischen Sommerferien ist deshalb fast immer die kurzfristige Beschäftigung der bessere Weg: Sie arbeiten ein paar Wochen am Stück, holen sich ein ordentliches Polster und zahlen keinen Cent in Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung ein. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen beide Modelle nebeneinander.

MerkmalMinijob (603-Euro-Job)Kurzfristige Beschäftigung
Was begrenzt istder Verdienst: max. 603 €/Monatdie Zeit: max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr
Verdienst-Obergrenzeja (603 €/Monat, 7.236 €/Jahr)nein – die Höhe ist egal
Dauerdauerhaft möglichvon vornherein befristet
Sozialabgaben für Siekeine (Pauschale zahlt der Arbeitgeber; Rentenversicherung mit Befreiungsmöglichkeit)keine
Lohnsteueroft pauschal versteuert oder über Ihre Steuermerkmalemeist nach Steuerklasse – per Steuererklärung rückholbar
Ideal fürregelmäßiger Nebenjob übers Jahrdie Sommerferien am Stück

Der Minijob: bis 603 Euro, das ganze Jahr

Den Minijob kennen die meisten. Seit 2022 ist die Verdienstgrenze fest an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt – steigt der, klettert auch die Minijob-Grenze. Weil der Mindestlohn 2026 auf 13,90 Euro steigt, liegt die Grenze nun bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr, wie die Minijob-Zentrale bestätigt. Bei 13,90 Euro Stundenlohn dürfen Sie also rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu reißen.

Wichtig zu wissen: Den Minijob meldet Ihr Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale an und übernimmt die Pauschalbeiträge. Sie selbst sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, können sich davon aber auf Antrag befreien lassen – dann bleibt Ihr Lohn komplett unangetastet. Überschreiten Sie die 603 Euro nur in einzelnen Monaten durch eine Sonderzahlung, ist das in engen Grenzen erlaubt; planmäßig mehr zu verdienen, kippt den Minijob aber in einen abgabenpflichtigen Midijob (603,01 bis 2.000 Euro).

Die kurzfristige Beschäftigung: viel verdienen in wenigen Wochen

Für einen klassischen Sommerjob ist die kurzfristige Beschäftigung meist die clevere Wahl. Sie ist immer dann sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein befristet ist und im Kalenderjahr 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht übersteigt – so steht es bei der Minijob-Zentrale. Der Clou: Eine Verdienstobergrenze gibt es nicht. Verdienen Sie in sechs Ferienwochen 3.000 Euro, bleibt jeder Euro abgabenfrei.

Drei Dinge sollten Sie dabei im Blick behalten. Erstens: Mehrere kurzfristige Jobs in einem Jahr werden zusammengerechnet – arbeiten Sie an Ostern und im Sommer, addieren sich die Tage. Zweitens: Die Beschäftigung darf nicht „berufsmäßig“ sein, also nicht Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage. Für Schüler und Studenten ist das praktisch nie der Fall, weil Schule oder Studium im Vordergrund stehen. Drittens: Auch wenn keine Sozialabgaben anfallen, kann der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten – die holen Sie sich später zurück.

Steuern: erst einbehalten, dann zurückgeholt

Hier sitzt der teuerste Irrtum: Viele lassen sich von der Lohnsteuer auf der Abrechnung abschrecken und glauben, das Geld sei weg. Ist es nicht. Steuern auf Ihr Einkommen zahlen Sie überhaupt erst, wenn Sie im Jahr mehr als den Grundfreibetrag verdienen – und der steigt 2026 laut Bundesfinanzministerium auf 12.348 Euro. Solange Sie darunter bleiben, bekommen Sie eine einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe zurück.

Dafür müssen Sie eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abgeben. Das klingt nach Bürokratie, ist für einen Ferienjob aber schnell erledigt: Heben Sie Ihre Lohnabrechnung und die Lohnsteuerbescheinigung gut auf und reichen Sie die Erklärung über „Mein ELSTER“ ein. Sie haben dafür bis zu vier Jahre Zeit – die Steuer aus dem Sommer 2026 können Sie sich also auch noch 2027 oder später zurückholen. Tipp: Geben Sie Bewerbungskosten oder Fahrtkosten an, falls vorhanden; sie erhöhen Ihre Erstattung zusätzlich.

Studieren und jobben: das Werkstudentenprivileg

Studieren Sie schon und arbeiten regelmäßig neben dem Studium, kommt für Sie das Werkstudentenprivileg ins Spiel. Dann zahlen Sie nur den Rentenversicherungsanteil von 9,3 Prozent und bleiben in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Die Bedingung: In der Vorlesungszeit arbeiten Sie höchstens 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien dürfen Sie auch mehr arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren – insgesamt aber an nicht mehr als 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten über der 20-Stunden-Marke.

Für den reinen Ferienjob in den Semesterferien ist diese Unterscheidung oft gar nicht nötig: Bleiben Sie unter den 70 Arbeitstagen, läuft alles als kurzfristige Beschäftigung – ganz ohne Abzüge.

Bleibt das Kindergeld – und die Versicherung über die Eltern?

Das ist die Frage, die Eltern am meisten umtreibt. Die Entwarnung vorweg: Befinden Sie sich in Ihrer ersten Ausbildung oder im Erststudium, schadet ein Ferienjob dem Kindergeld nicht – ganz gleich, wie viel Sie verdienen. Eine Einkommensgrenze gibt es in dieser Phase nicht. Ihre Eltern erhalten 2026 weiterhin 259 Euro Kindergeld im Monat, längstens bis zu Ihrem 25. Geburtstag.

Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung wird es enger: Dann darf eine Erwerbstätigkeit im Schnitt 20 Wochenstunden nicht überschreiten – ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung bleiben dabei aber unschädlich. Auch die beitragsfreie Familienversicherung über Ihre Eltern übersteht eine kurzfristige Ferienbeschäftigung problemlos, weil dieser Verdienst nicht als regelmäßiges Einkommen zählt. Bei einem dauerhaften Nebenjob gilt dagegen eine monatliche Grenze von 565 Euro, bei einem Minijob 603 Euro. Verdienen Sie regelmäßig mehr, müssen Sie sich selbst versichern.

Jugendarbeitsschutz: Ab welchem Alter und wie lange Sie arbeiten dürfen

Sind Sie noch keine 18, schützt Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz – und das setzt klare Grenzen. Vor dem 13. Geburtstag ist Arbeit grundsätzlich tabu. Zwischen 13 und 15 dürfen Sie mit Einwilligung Ihrer Eltern nur leichte Tätigkeiten ausüben, höchstens zwei Stunden am Tag und nur zwischen 8 und 18 Uhr – etwa Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben.

Richtig jobben können Sie ab 15. Sind Sie noch vollzeitschulpflichtig, gilt für die Ferien eine wichtige Obergrenze, die der Zoll aufführt: maximal vier Wochen im Kalenderjahr, dabei höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, und das nur zwischen 6 und 20 Uhr. Dazu stehen Ihnen feste Pausen und nach Arbeitsende eine Ruhezeit von 12 Stunden zu. Nachtarbeit, Akkord und gefährliche Arbeiten sind für unter 18-Jährige ausgeschlossen. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag diese Vorgaben einhält – sie sind zu Ihrem Schutz da und nicht verhandelbar.

Diese Fehler kosten Sie bares Geld

Drei Stolperfallen tauchen immer wieder auf. Viele verzichten auf die Steuererklärung und verschenken so die einbehaltene Lohnsteuer – dabei ist die Erstattung Ihr gutes Recht. Andere unterschreiben einen unbefristeten Vertrag, obwohl sie nur ein paar Wochen arbeiten; damit fällt die kurzfristige Beschäftigung weg, denn die muss von Anfang an befristet sein. Und manche übersehen die Zusammenrechnung mehrerer Ferienjobs übers Jahr und rutschen unbemerkt über die 70-Tage-Grenze. Behalten Sie Ihre Arbeitstage im Blick, lassen Sie sich die Befristung schriftlich geben und werfen Sie die Steuererklärung nicht weg – dann bleibt vom Ferienlohn am meisten bei Ihnen.

Häufige Fragen zum Ferienjob 2026

Wie viel darf ich im Ferienjob 2026 steuerfrei verdienen?

Einkommensteuer zahlen Sie erst, wenn Ihr gesamtes Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt. Die meisten Ferienjobber bleiben darunter und behalten am Ende jeden Euro. Wird im Job trotzdem Lohnsteuer einbehalten, holen Sie sie über die Steuererklärung zurück.

Muss ich für einen Ferienjob Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Als Minijob (bis 603 Euro im Monat) oder als kurzfristige Beschäftigung (höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr) bleibt Ihr Verdienst für Sie sozialversicherungsfrei. Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es dabei keine Verdienstobergrenze.

Verliere ich durch einen Ferienjob das Kindergeld?

Solange Sie sich in der ersten Ausbildung oder im Erststudium befinden, schadet ein Ferienjob dem Kindergeld nicht – egal, wie viel Sie verdienen. Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kommt es darauf an, dass Sie im Schnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Wie lange darf ich als Schüler in den Ferien arbeiten?

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr jobben, dabei maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche zwischen 6 und 20 Uhr.

Ab welchem Alter ist ein Ferienjob erlaubt?

Vor dem 13. Geburtstag ist Arbeit grundsätzlich verboten. Zwischen 13 und 15 sind mit Einwilligung der Eltern nur leichte Tätigkeiten bis zu zwei Stunden täglich erlaubt. Richtig jobben können Sie ab 15 Jahren in den Ferien.

Bleibe ich im Ferienjob über meine Eltern familienversichert?

Ja. Eine kurzfristige Ferienbeschäftigung gefährdet die beitragsfreie Familienversicherung nicht. Bei einem dauerhaften Nebenjob gilt eine monatliche Einkommensgrenze von 565 Euro, bei einem Minijob 603 Euro – und das in der Regel bis zum 25. Geburtstag.

Unsere Empfehlung

Lassen Sie sich Ihren Sommerjob als kurzfristige Beschäftigung in den Vertrag schreiben, nicht als Minijob – für ein paar Wochen am Stück ist das fast immer die clevere Wahl, weil hier keine Verdienstgrenze gilt und trotzdem keine Sozialabgaben anfallen. Bestehen Sie auf der schriftlichen Befristung, bevor Sie den ersten Tag arbeiten, und legen Sie jede Lohnabrechnung sauber ab. Und auch wenn es nach Bürokratie klingt: Geben Sie im Folgejahr eine Steuererklärung ab. Die einbehaltene Lohnsteuer ist Ihr Geld – holen Sie es zurück, statt es dem Finanzamt zu schenken.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Rechtsstand Juni 2026 und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Beträge, Grenzen und Regeln können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, Ihrer Krankenkasse, der Minijob-Zentrale oder einer Beratungsstelle.

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Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und fachjournalistisch geprüft.