Zuwendung an Vereinsmitglieder

Zuwendungen an Vereinsmitglieder ohne Gegenleistungen (z.B. als Vergütungen für Arbeitsleistungen oder Erstattung von Fahrtkosten) lassen sich generell nicht mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit vereinbaren. Zulässig sind solche Zuwendungen nur in folgenden Fällen:
  1. Blumen, Bücher, kleinere Aufmerksamkeiten, also so genannte Sachzuwendungen, sind zulässig. Voraussetzungen dafür sind persönliche Ereignisse, wie z.B. Geburtstag, Hochzeit oder ein Jubiläum. Der Wert der Zuwendungen sollte 40 Euro / itglied und Anlass nicht übersteigen.
  2. Bei besonderen Vereinsanlässen können Mitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter fällt auch eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei Vereinsfeiern, Vereinsausflügen oder Hauptversammlungen. Auch hier gilt die 40-Euro-Grenze.
  3. Geht es um eine außergewöhnliche Besprechung oder Sitzung, die überwiegend im Vereinsinteresse liegt, können auch hier Zuwendungen im Wert von 40 Euro / Mitglied, z.B. für die Bewirtung der Mitglieder, vorgenommen werden.
Wichtiger Hinweis: Geldzuwendungen sind immer unzulässig, bei Sachzuwendungen sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Zuwendungen an Ihre Mitglieder im Vereinsinteresse liegen und dabei die zulässigen Höchstgrenzen beachtet werden. Andernfalls könnten Steuernachzahlungen
auf Sie zukommen.
Tipp: Gehen Sie mit dem Thema offen um und beziehen Sie alle Vereinsmitglieder so mit in die Finanzdiskussion ein. Wecken Sie Verständnis für den Umgang mit den Geldern im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit.