Zu erwartende Urteile bei den Einkünften aus Gewerbe und Vermietung

Schon in einem vorherigen Beitrag hatten wir die in 2012 zu erwartenden Urteile des Bundesfinanzhofs für Angestellte aufgezählt. Hier folgen nun ausgewählte Verfahren, die ausweislich des Jahresberichtes des Bundesfinanzhofes in diesem Jahr abgeurteilt werden. Auf diese Weise kann jeder prüfen, ob er betroffen ist und auch unten nachlesen, wie verfahrensrechtlich vorzugehen ist.

Zu erwartende Entscheidung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb: Rückstellungen für hinterzogene Steuern (X R 23/10)

In dem hier anhängigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof zu klären, ob Rückstellungen für im Rahmen einer Finanzamtsprüfung aufgedeckte Mehrsteuern schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum, für den Steuern hinterzogen wurden, zu bilden sind oder erst in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachzahlung der Mehrsteuern aufgrund konkreter Maßnahmen der Finanzamtsprüfung rechnen musste.

Das Urteil hat dabei enorme Bedeutung für die Praxis. Hier gilt nämlich: Je früher die Rückstellungen gebildet werden können, desto eher kann wieder eine Steuerminderung eintreten.

Fortsetzung Gewerbebetrieb: Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag (X R 20/11 und X R 42/11)

Der rechtliche Vorgänger des Investitionsabzugsbetrages war die Ansparabschreibung. Hier war zum Nachweis der Investitionsabsicht eine verbindliche Bestellung im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Betriebsöffnung erforderlich. Über diese im Verwaltungswege geschaffene Voraussetzung, die sich nicht im Gesetz wieder finden lässt, sollte ein Missbrauch verhindert werden.

Dieser Missbrauch ist jedoch beim aktuell geltenden Investitionsabzugsbetrag überhaupt nicht mehr möglich, weshalb fraglich ist, ob die verbindliche Bestellung tatsächlich noch als Dokumentation und Nachweis der Investitionsabsicht verlangt werden kann.

Das Urteil hat unter anderem enorme Bedeutung für Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die insoweit als Existenzgründer einzustufen sind.

Über Hintergründe dieser Thematik berichteten wir bereits in dem folgenden Artikel:

Zu erwartende Entscheidung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Abzug von Schuldzinsen nach der Immobilienveräußerung (IX R 67/10)

Aufgrund langjähriger Rechtsprechung waren Schuldzinsen aus dem Anschaffungsdarlehen der Immobilie nach Veräußerung der Immobilie nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensschuld ausgereicht hat.

In diesem Bereich scheint sich jedoch ein Umdenken einzustellen, weshalb hier mit einer positiven Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu rechnen ist.

Wenn dies tatsächlich so stattfindet, wären Schuldzinsen aus dem Anschaffungsdarlehen auch noch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd einsetzbar. Voraussetzung dabei jedoch immer: Der Verkaufserlös hat nicht zur Tilgung der Darlehensschuld ausgereicht.

Weitere Hintergründe finden Sie in folgenden Beitrag: Immobilienkauf: Zinsen als nachträgliche Werbungskosten 

Wie Sie verfahrensrechtlich am besten vorgehen, um von zukünftigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes profitieren zu können, können Sie in den folgenden Beiträgen nachlesen: