Voraussetzung für Kindergeld bei volljährigen Kindern
Damit Eltern für ein volljähriges Kind noch Kindergeld oder alternativ die steuerlich abzugsfähigen Kinderfreibeträge erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. So wird ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres nur berücksichtigt, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Kindergeld kann gezahlt werden, wenn sich das Kind in der Ausbildung zu einem Beruf befindet. Dazu zählt eine typische Berufsausbildung sowie das Studium oder gegebenenfalls auch noch eine Schulausbildung.
Ebenso wird das Kind berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet.
In der letzten Alternative wird ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat als Kindergeld-Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Exakt in diesem Bereich hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen.
Ernsthafte Bemühungen um Ausbildungsplatz
So urteilte der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 70/11, dass die Voraussetzung, dass eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil sich das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bei der Ableistung seines gesetzlichen Zivildienstes befand. Der Sachverhalt macht das Urteil deutlicher:
Sachverhalt des Falles
Im Urteilssachverhalt beendete ein Kind im Juli seine Schulausbildung. Vom darauf folgenden Januar bis September an leistete er den gesetzlichen Zivildienst. Ab Oktober nahm er ein Studium auf. Im März während des Zivildienstes bewarb er sich um einen Studienplatz.
Kindergeld-Lösung des Bundesfinanzhofs
Deutlich urteilten die Richter, dass das Kind nicht während der gesamten Zeit ein Kindergeld-Kind ist. Insoweit mangelt es an der dazu erforderlichen ernsthaften und permanenten Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Insoweit haben die Eltern für den Monat März, während der Zivildienstzeit, in dem sich das Kind um den Studienplatz bewarb, Anspruch auf Kindergeld. Wohl gemerkt: Nur für den Monat März, weil zuvor und danach keine weiteren Bemühungen stattgefunden haben und auch sonst keiner der notwendigen Voraussetzungen greift.
Praxis Tipp
Da der Fall nicht selten sein dürfte, dass sich ein Kind bereits während des Zivildienstes für ein Studium oder eine daran anschließende Ausbildung bewirbt, können die Eltern zu mindestens für diesen Monat bzw. die Monate, in denen die Bewerbung aktiv laufen, Kindergeld beanspruchen.