Wohngeld: Die Wohngeldberechnung – Einkommenspauschalen (Teil 6)

Bei der Ermittlung des Einkommens für die Wohngeldberechnung werden pauschal 6 % vom tatsächlichen Brutto-Einkommen abgezogen - ungeachtet der Einkommensart. Der Abzugsbetrag kann aber auch höher ausfallen. Denn bestimmte Zahlungen werden zusätzlich zum Abzug anerkannt.

Statt der 6%tigen Pauschale werden höhere Einkommenspauschalen gewährt, wenn folgende Abgaben vom Einkommen gezahlt werden: 

10% bei Zahlung von Lohn- oder Einkommenssteuer
10% bei Zahlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
10% bei Zahlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Bei den Versicherungen können auch private Versicherungen, die den gleichen Zweck wie die gesetzlichen Versicherungen erfüllen, berücksichtigt werden.

Als Beiträge zählen demzufolge zusätzlich

  • freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Alterssicherung der Landeswirte
  • freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung
  • Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung und zur privaten Rentenversicherung
  • Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen
  • Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung
  • Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld

Dabei sind keine einmalige Beiträge berücksichtigungsfähig, sondern ausschließlich laufende Beitragszahlungen, also monatliche, halbjährliche oder jährliche.

Keine vergleichbaren Beiträge sind

  • Beiträge zu Sachversicherungen (u. a. Gebäude- und Hausratsversicherungen)
  • Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung
  • Beiträge zur Sterbeversicherung.

Ausgeschlossen sind die Absetzmöglichkeiten

  • bei einer im Wesentlichen beitragsfreien Sicherung (z. B. bei Beamten hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung)
  • bei einer drittfinanzierten Sicherung (z. B. bei Bezug ALG I)

Die jeweilige Pauschale manifestiert den maximalen Satz. Ist die tatsächliche Abgabe höher als die 10% vom Einkommen, werden dennoch nur die 10% angerechnet. Sind die Abgaben niedriger als 10% des Einkommens, werden nicht die vollen 10% angerechnet, sondern nur die tatsächlich gezahlte Abgabe.

Zur Verdeutlichung ein paar Beispiele zur Wohngeldberechnung
Daniel ist Student, sein Einkommen besteht aus 400 € Unterhalt und weiteren 400 € aus einem Studentenjob. Bei diesem Mini-Job werden keine Sozialabgaben von Daniel geleistet. Er ist bei den Eltern noch familienversichert, womit er auch keine Beiträge dafür zahlen muss.

Da Daniel keinerlei Abgaben zu leisten hat, werden ihm auch nur die 6% Grundpauschale gewährt, die anderen Einkommenspauschalen treffen auf ihn nicht zu.

Uta lebt allein und erhält für ihr Studium Unterhalt von den Eltern in Höhe von 700 € im Monat. Da sie aufgrund ihres Alters nicht mehr familienversichert ist, muss sie sich selbst bei der Krankenkasse pflichtversichern und zahlt 66 € im Monat an die Krankenversicherung.

Auf Unterhalt werden keine Abgaben geleistet, also keine Steuern abgeführt. Jedoch wird bei Uta der Krankenkassenbetrag berücksichtigt, jedoch nicht mit der Höchstpauschale. 10% von 700 € Einkommen wären nämlich 70 €, was höher als die tatsächlichen Abgaben an die Krankenversicherung wären. Also werden bei Uta nur die 66 € Krankenkassenbeiträge angerechnet.

Herr Ulf ist der Gastdozent von Uta und Daniel. Im Gegensatz zu beiden glaubt er an das System und zahlt also fleißig Lohnsteuer auf sein 1.700 € Einkommen. Auch in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt er ein und in die Krankenversicherung sowieso.

Hier werden alle Pauschalen angerechnet: 10% für die Lohnsteuer, 10% für die Renten- und weitere 10% für die Krankenversicherung. Somit werden insgesamt 30% vom Einkommen abgerechnet.