Wohngeld: Die Miete und die Mietstufe (Teil 7)

Logischerweise ist die Höhe der Miete und aller monatlichen Kosten für die Unterkunft beim Wohngeld mit ausschlaggebend. Aber nicht alle Kosten werden auch akzeptiert. Außerdem in dieser Folge: was hat es mit der Mietstufe auf sich?

Wohngeld: Die Mietstufe
Jeder Ort mit über 10.000 Einwohnern hat eine eigene Mietstufe. Bei Orten mit weniger Einwohnern gibt es eine Mietstufe für den jeweiligen Landkreis, die dann auch für den jeweiligen Ort gilt. Die Höhe der Mietstufe ist maßgeblich für die Höhe des Wohngeldes und der Einkommensgrenzen. Insgesamt gibt es sechs Mietstufen, wobei die Mietstufe I die niedrigste und die VI die höchste ist. Welche Mietstufe welcher Ort hat kann man über die Adresse www.wohngeldantrag.de/stufen herausbekommen.

Wohngeld: Die Höhe der Kosten der Unterkunft
Oftmals wird gedacht, dass man nur dann Wohngeld bekommen kann, wenn die Wohnung innerhalb der „angemessenen Kosten der Unterkunft“ liegt, die beim Arbeitslosengeld II gelten. Das ist falsch. Man kann auch eine teure und große Wohnung bewohnen und dennoch Wohngeld erhalten. Allerdings werden die Unterkunfstkosten gedeckelt, es wird also nur ein Höchstbetrag bezuschusst, der sich nach der Mietstufe und der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben, richtet.  

Die folgende Tabelle enthält die jeweiligen Höchstbeträge, die maximal bezuschusst werden. 

Personen

Mietstufe

Höchstbetrag in €

1

I
II
III
IV
V
VI

292
308
330
358
385
407

2

I
II
III
IV
V
VI

352
380
402
435
468
501

3

I
II
III
IV
V
VI

424
451
479
517
556
594

4

I
II
III
IV
V
VI

490
523
556
600
649
693

5

I
II
III
IV
V
VI

561
600
638
688
737
787

+ je weitere Person

I
II
III
IV
V
VI

66
72
77
83
88
99

Wohngeld: Was gehört zu den Unterkunftskosten?
Auf keinen Fall gehören zu den Unterkunftskosten

  • vorwiegend gewerblich oder beruflich genutzter Wohnraum,
  • untervermieteter Wohnraum,
  • der Teil des Wohnraumes, in dem zwar ein Haushaltsmitglied wohnt, das aber keinen Anspruch auf Wohngeld hat. 

Ein Beispiel: Susi lebt mit Ihrem Lebensabschnittspartner Johannis zusammen in einer Wohnung. Gleichzeitig wohnt auch noch Eva als Untermieterin dort. Die Wohnung hat eine Fläche von 200 qm und kostet ohne Heizung und Warmwasser 1000 € im Monat. Susi ist Autorin und hat sich deswegen ein eigenes Zimmer mit 20 qm reserviert, wo sie arbeiten kann. Johannis ist erst seit kurzem mit Susi zusammen, beide wirtschaften nicht miteinander und so ist auch nicht davon auszugehen, dass Susi und Johannis eine Einstandsgemeinschaft bilden, also der eine den anderen finanziell unterstützt. Johannis bekommt als Student BaföG. Das Nestkükchen Eva schließlich befindet sich in der Ausbildung und erhält Berufsausbildungsbeihilfe und ist weder mit Susi noch mit Johannis verschwägert und verwandt.

Als erstes wird das Arbeitszimmer von der Wohnfläche abgezogen, da dieses ja nicht zum (Be-)Wohnen gedacht ist. Wenn 200 qm 1000 € Miete kosten, so sind das bei 20 qm 100 €, die von der Miete abzuziehen sind. Eva hat ein Zimmer mit 40 qm, also werden 200 € von der Gesamtmiete nicht berücksichtigt. Bleiben 140 qm übrig. Johannis hat keinen Anspruch auf Wohngeld, womit also auch er mit 70 qm und 350 € Mietanteil herausfällt. Bleiben die restlichen 350 €, die für Susi bei der Berechnung des Wohngeldes angesetzt werden.

Außer Betracht bleiben bei der Miete/Belastung weiterhin:

  • die Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffanlagen
  • Kosten für Heizung und Warmwasser
  • Untermietzuschläge
  • Zuschläge für die Nutzung von Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken
  • Vergütungen für die Überlassung von Möbeln (Ausnahme: übliche Einbaumöbel z.B. in der Küche)

Dementsprechend werden berücksichtigt:

  • die Kaltmiete und
  • die Betriebs- und Nebenkosten (außer den oben genannten Kosten)

Wohngeld: Was zählt zu den Betriebskosten?
Folgende Betriebskosten werden anerkannt: die Kosten

  • für laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (im allgemeinen die Grundsteuer),
  • der Wasserversorgung (nicht aber die der Warmwasserversorgung),
  • der Entwässerung, 
  • für Personen- oder Lastenaufzüge, 
  • für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung, 
  • für die Hausreinigung und die Ungezieferbekämpfung, 
  • für die Gartenpflege, 
  • für die Hausbeleuchtung, 
  • für die Schornsteinreinigung, 
  • für die Sach- und Haftpflichtversicherung für das Haus, 
  • für den Hausmeister, 
  • für den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage oder einer mit dem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, 
  • der maschinellen Wascheinrichtungen.

Im allgemeinen werden bei der Wohngeldberechung nur diese Betriebskosten anerkannt, im Einzelfall kann das Wohnamt auch sonstige Betriebskosten anrechnen.