Wohngeld: Die Anspruchsberechtigung (Teil 2)

Der Mietzuschuss ist für Personen bestimmt, die

  • Mieter einer Wohnung sind;
  • ein mietähnliches Rechtsverhältnis mit einem Vermieter haben;
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung auch tatsächlich bewohnen und schließlich
  • Heimbewohner sind.

Der Lastenzuschuss wiederum betrifft die Glücklichen, die

  • Eigentümer eines Eigenheimes mit maximal 2 Wohnung sind;
  • eine Eigentumswohnung besitzen;
  • Besitzer einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sind oder
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes sind.

Nach diesen beiden Kriterien müssten eigentlich (fast) alle Bürger Deutschlands anspruchsberechtigt sein. Aber es geht ja hier um eine Erläuterung eines Gesetzes – und kein Gesetz ohne Ausnahmen.

Demnach kann man zwar Bewohner einer der oben genannten Wohnarten sein, hat aber dennoch keinen Anspruch auf Wohngeld, wen man die folgenden Leistungen bezieht:

  • ALG II (Arbeitslosengeld 2, auch "Hartz 4“ genannt), sofern darin die Kosten für die Unterkunft enthalten sind
  • Sozialgeld
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II (also ALG II)
  • Übergangsgelder in Höhe des Betrages des ALG II
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des ALG II
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit
  • Sozialhilfe
  • ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in stationären Einrichtungen, die den Lebensunterhalt umfassen und nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendpflege in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen

Erhält man jedoch eine der aufgezählten Leistungen nur als Darlehen, ist dann doch wieder ein Wohngeldanspruch vorhanden.

Hat jemand sich – aus welchem Grund auch immer – eine Sperre bei den in der Liste angeführten Leistungen eingefangen, kann er sich nicht in das Wohngeld "flüchten“: eine Sperre bedeutet weiterhin kein Anspruch auf Wohngeld.

Wenn vorhin die Aussage "Kein Gesetz ohne Ausnahme“ formuliert wurde, so kann man jetzt diesen Satz noch erweitern: "Kein Gesetz ohne Ausnahme von der Ausnahme“. Wir wollen diese doppelten Ausnahmen anhand konkreter Beispiele erläutern:

Marika ist 40 Jahre alt und bezieht ALG II. In ihrer Wohnung wohnt Sohn Arne, der 26 Jahre alt ist und einem Job nachgeht, der ihm 830 € Bruttolohn im Monat einbringt. Für die Wohnung ist eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten von 500 € fällig.

Frage: Besteht hier ein Wohngeldanspruch?

Antwort: Ja, zumindest teilweise.

Da Arne mit seinen 26 Jahren nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehört, bilden beide zwar eine so genannte Haushaltsgemeinschaft, aber Arne erhält kein ALG II. Dementsprechend ist er berechtigt, Wohngeld zu beantragen und wird dies auch bei seiner Einkommenssituation bekommen. Allerdings wird nur sein Anteil an der Miete berücksichtigt, also 250 €, denn die andere Hälfte bekommt Marika ja bereits durch ihr ALG II.

Sabine ist alleinerziehende Mutter von 2 kleinen Kindern und erhält für sich und ihre Rabauken ALG II, weil ihr Nettoeinkommen nur 700 € "hoch“ ist. Die beiden Kinder bekommen Unterhalt vom Vater in Höhe von insgesamt 500 €, die auf das ALG II angerechnet werden. Die Miete beträgt 600 €.

Auch hier die Frage: hat sie einen Anspruch auf Wohngeld? Nach der obigen Liste eigentlich nicht, weil ja alle drei Familienmitglieder eine Bedarfsgemeinschaft bilden und alle entsprechend auch ALG II beziehen.

Richtig?

Falsch!

Die Mutter könnte sich mit den 700 € eigenem Einkommen (mehr schlecht als recht) ihren eigenen Lebensbedarf decken. Glauben Sie nicht? Dann lassen Sie uns rechnen:

   359 € Regelsatz ALG II
+ 200 € anteilige Miete
+ 129 € Alleinerziehendenzuschlag
=========
   688 € Bedarf

Diese 668 € sind das nur der Mutter zustehende Arbeitslosengeld. Da sie 700 € netto verdient, hat sie sogar einen "Überschuss“ von 12 €. Somit bezieht Sabine ALG II nur durch ihre Kinder. Hier hat der Gesetzgeber seit Januar 2009 eine neue Reglung gefunden: Trotz des eigentliches Ausschlusses von ALG-II-Bezieher bei dem Wohngeld haben die Kinder dennoch Anspruch auf Wohngeld, wenn dadurch der Anspruch auf ALG II verhindert werden kann.

In der nächsten Folge wird es dann um weitere Ausnahmen gehen. Sie wissen doch: Keine Ausnahme von der Ausnahme der Ausnahme…