Wohngeld: Der Anspruch hängt von der Wohnart ab (Teil 1)

In Zeiten des realen Einkommensverlustes, der Angst um den Arbeitsplatz und von Kurzarbeit wird eine Sozialleistung des Staates immer mehr beachtet, die bisher eher im Verborgenen ein stiefmütterliches Dasein fristete: das Wohngeld. Doch wer hat einen Anspruch auf Wohngeld? Der Anspruch hängt zum Beispiel von der Wohnart ab.

Grund dafür, dass das Wohngeld für immer mehr Leute von Bedeutung ist und die Antragszahl explosionsartig 2009 zunahm, sind aber nicht nur die wirtschaftlichen Unsicherheiten, sondern auch die doch recht eindeutigen Lockerungen der Antragsvoraussetzungen und die deutliche Erhöhung des Wohngeldes.

In der nachfolgenden Artikelserie widmen wir uns den bei einem Wohngeldantrag auftretenden Aspekten: Wer hat einen Anspruch auf Wohngeld? Was muss ich tun, um Wohngeld zu bekommen? Und wie hoch könnte mein Wohngeld sein?

Um gleich zu Anfang etwaige Bedenken beiseite zu wischen: das Wohngeld ist weder ein Almosen noch eine dem ALG II ("Hartz IV") vergleichbare Sozialleistung zur Deckung der Lebenshaltungskosten, sondern vielmehr ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft. Daraus ergibt sich, dass auch Menschen in den Genuss von Wohngeld kommen können, die weit entfernt von ALG II ein eigenes Einkommen haben und nicht nur das: auch Besitzer von Eigentumshäusern oder -wohnungen sind genauso anspruchsberechtigt wie Leute mit einem recht hohem Vermögen.

Wie bei jeder Unterstützung des Staates gibt es auch bei dem Wohngeld einige Hürden zu nehmen, um in den Genuss von Wohngeld zu kommen. Im Prinzip sind zwei Grundparameter dabei entscheidend:

  • die Wohnart und
  • der Anspruchsberechtigung.

Im ersten Teil unserer Serie widmen wir uns der Wohnart.

Anspruch auf Wohngeld hängt von der Wohnart ab
Kurz zusammengefasst könnte man die Wohnart mit dem Satz "Alles, was ich bewohne und für das ich bezahle, ist eine Wohnart, für die ich Wohngeld bekomme". Leider ist es so einfach nun auch nicht. Fangen wir mit dem ersten Halbsatz "Alles, was ich bewohne…" an. Als unproblematisch sind dabei folgende Wohnarten einzustufen:

  • Der Raum oder die Wohnungen müssen auch tatsächlich zum Wohnen geeignet sein (also zum Beispiel keine Kellerverschläge oder unbeheizte und fensterlose Dachkammern).
  • Der Raum oder die Wohnung muss auch tatsächlich vom Antragsteller bewohnt sein.
  • Der Raum oder die Wohnung muss auch zum Wohnen freigegeben sein ("Verwendungszweck").

Während es in der Praxis bei den ersten beiden Punkten nur selten zu Problemen kommt, ist der Verwendungszweck schon wesentlich kritischer anzusehen. Bei gewerblich genutzten Wohnungen wird generell kein Wohngeld gezahlt. Liegt eine Mischnutzung vor (also zum Beispiel 50% der Wohnung werden für den Privatbereich und 50% für die gewerbliche Arbeit verwendet), wird nur für den privaten Anteil an der Wohnung ein Wohngeld gezahlt. 

"…und für das ich bezahle" lautet der zweite Halbsatz in unserer Faustformel weiter oben. Ein ganz wichtiger Punkt: Zahle ich keine Miete (oder als Wohneigentümer keine Belastung) kann ich auch nicht mit Wohngeld rechnen. Sie sagen, so etwas gibt es doch nicht – mietfrei wohnen? Falsch gedacht.

Oft genug zahlen Eltern die Miete für ihre auszubildenden Kinder (und das Erschrecken bei einer Ablehnung des Wohngeldantrages aus diesem Grund ist dann immer sehr hoch) oder aber irgendeine staatliche Stelle leistet bereits die Mietzahlungen. In solchen Fällen ist nicht mit einem erfolgreichen Antrag auf Wohngeld zu rechnen.

Im 2. Teil widmen wir uns der Anspruchsberechtigung.