Wohngeld: Ausschluss von Personenkreisen (Teil 4)

In dieser Folge geht es um Ausschluss von bestimmten Personenkreisen von dem Wohngeld. Dies ist insbesondere für Auszubildende von Interesse.

Nicht jeder hat automatisch einen Wohngeldanspruch – selbst dann nicht, wenn alle in den 3 vorherigen Teilen besprochenen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei diesen Personen andere Hilfsarten für den Lebensunterhalt und auch die Mietzahlung eingeführt, die somit einen Wohngeldanspruch überflüssig machen.

Hier finden Sie eine Auflistung von Personenkreisen, die keinen Anspruch auf Wohngeld haben:

Wehrpflichtige/Zivildienst
Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, die alleinstehend sind und nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.

Ausländische Soldaten
Auch Mitglieder einer in Deutschland stationierten NATO-Armee sowie das zivile Personal dieser Truppen haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies betrifft auch die nichtdeutschen Angehörigen der Soldaten. Deutsche Ehegatten sind allerdings durchaus wohngeldberechtigt. In diesem Fall wird das Einkommen und die Miete jeweils anteilig berechnet.

Diplomaten
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben

  • Mitglieder von diplomatischen Vertretungen,
  • Mitglieder von konsularischen Vertretungen,
  • deren Familienangehörige sowie
  • in der Regel auch das ausschließlich für die ausländischen Missionen tätige Hauspersonal.

Auszubildende
Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, solange sie dem Grunde nach Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, bei einer betrieblichen Ausbildung), das Schüler-BaföG (bei einer schulischen Ausbildung) oder das BaföG (bei einer Hochschulausbildung) haben. Dabei ist es vollkommen egal, ob Sie das BAB oder BafÖG beantragt oder nicht beantragt oder wegen mangelnder persönlichen Voraussetzungen nicht erhalten.

Eine kleine Anmerkung zum folgenden Text: In den Beispielen wird immer das BaföG genannt. Stattdessen könnte dort auch das BAB stehen – die Bestimmungen sind die gleichen und die nachfolgenden Erklärungen und Beispiele sind für alle Ausbildungsarten gleichermaßen gültig. Die wenigen Ausnahmen, wo die Bestimmungen zwischen BAB, BaföG und Schüler-BaföG voneinander abweichen, werden im Text ausdrücklich auch benannt.

Ida studiert, was sie glücklich macht. Nicht glücklich ist sie jedoch über die finanziellen Rahmenbedingungen: zwar hat sie BaföG beantragt, das aber wurde wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt. Bleibt ja noch das Wohngeld, denkt sich Ida…

Nichts da. Zwar erhält Ida kein BaföG, aber nur deswegen, weil die persönlichen Voraussetzungen (hier das Einkommen der Eltern) nicht erfüllt sind. Eine gleichaltrige Studentin im gleichen Semester der gleichen Ausbildung am gleichen Studienort, aber mit nicht so gut verdienenden Eltern würde durchaus BaföG bekommen. Also hat Ida dem Grunde nach Anspruch auf BaföG, bekommt die Kohle aber nicht. Und diese drei Wörter dem Grunde nach schließen Ida auch vom Wohngeld aus.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ida könnte trotz BaföG das Wohngeld erhalten, wenn sie mit jemanden zusammenwohnen würde, der grundsätzlich keinen Anspruch auf BAB oder BaföG hat – dann würde die bisherige Regel wieder außer Kraft gesetzt. Zwei Beispiele dazu:

Ida wohnt nun mit Georg zusammen. Sie teilen sich nicht nur die Wohnung, sondern auch das Bett und sind also Partner. Georg arbeitet in einer Bank und ist kein Auszubildender.

In diesem Fall kann durchaus ein Wohngeldanspruch trotz BaföG von Ida vorhanden sein. Allerdings kann sie nicht allein einen Wohngeldantrag stellen, sondern nur zusammen mit Georg, was bedeutet, dass auch sein Einkommen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Ist dieses Einkommen nicht zu hoch, können beide durchaus Wohngeld beziehen.

Ida hat sich nach einer turbulenten Zeit wieder von Georg getrennt. Da ihr allein die Miete zu hoch ist, hat sie Roberta ein Zimmer vermietet. Roberta ist Kellnerin in einer Kneipe und denkt nicht im geringsten daran, irgendwas in Sachen Ausbildung zu machen (wenn man vom Studium der Speisekarte mal absieht).

Nach der im 1. Beispiel genannten Logik wäre hier auch ein Wohngeldanspruch vorhanden – könnte man zumindest denken. Ist er aber nicht: Da Roberta und Ida kein Paar sind und also auch nicht zusammen wirtschaften, bilden sie auch keine sogenannte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und jeder von den beiden Grazien müsste für sich selbst einen Antrag auf Wohngeld stellen.

Und damit hat Ida wieder keinen Anspruch auf Wohngeld, da sie ja wohngeldrechtlich einen eigenen Haushalt bildet und durch dem grundsätzlichen Anspruch auf BaföG keinen Anspruch auf Wohngeld hat.

Es gibt weitere Ausnahmen, bei denen Auszubildende trotz den bisher genannten Ausschlussgründen Wohngeld beantragen können, nämlich

  • wenn keine förderungswürdige Ausbildung vorliegt;
  • wenn die Ausbildungsförderung vollständig als Darlehen gewährt wird;
  • wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, welche die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen;
  • wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde;
  • wenn (nur bei Studenten) der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte;
  • wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen;
  • wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine weitere Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist;
  • wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger);
  • wenn (nur bei Studenten) der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten wurde.