Winterfahrt: Strenge Vorschriften für Autofahrer

Wer als Autofahrer zu den Laternenparkern gehört, der muss in der kalten Jahreszeit nicht nur an die reformierte Winterreifen-Pflicht denken. Die Schreiben sind meist komplett vereist und müssen freigekratzt werden. Wer es sich dabei zu leicht macht, riskiert ein Bußgeld. Was es im Winter für Autofahrer sonst noch zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Der Guckloch-Fahrer

Manche sind einfach nur faul, andere sind spät dran. Dann wird notdürftig nur ein kleines Guckloch freigekratzt und die Fahrt begonnen. Ist erst mal die Heizung angeschaltet, so denkt mancher, tauen die Scheiben sowieso schnell ab. Wer jedoch vorher von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro rechnen.

Der Grund: Sämtliche Fahrzeugscheiben müssen generell komplett von Eis und Schnee befreit werden. Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht beeinträchtigt wird (Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung). Bei Verstößen kann eiskalt ein Bußgeld von zehn bis 35 Euro verhängt werden. Etwas Nachsicht zeigte vor Jahren das Oberlandesgericht Karlsruhe: Bei zwei funktionsfähigen Außenspiegeln könne die Heckscheibe noch zugefroren sein, weil freie Sicht nach hinten gewährleistet sei (Az: 3 Ss 12/86).

Der Vorheizer

Vereiste Scheiben sind lästig, ein eiskaltes Auto unangenehm. Das bringt manche Autofahrer dazu, den Wagen im Leerlauf zu starten und ein paar Minuten auf der Straße warmlaufen zu
lassen. Dagegen hat die Straßenverkehrsordnung (Paragraf 30) ebenfalls etwas: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.“ Wer sich nicht darum schert, kann mit bis zu 35 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten werden.

Der Licht-Muffel

Wenn es schneit, sollte der Autofahrer auch tagsüber beim Starten an den Lichtschalter denken. Der Gesetzgeber hat es klar geregelt: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren.“ Wer bei erheblicher Sichtbehinderung ohne Abblendlicht unterwegs ist, zahlt innerorts bis zu 35 Euro Bußgeld, außerorts sind es 40 Euro – plus drei Punkte in Flensburg.

Müssen eigentlich zugeschneite Verkehrsschilder beachtet werden?

Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Ein unleserliches Schild kann nicht beachtet werden. Allerdings ist das kein Freibrief für Straßen-Wildwest. Denn die wichtigsten Verkehrsschilder sind an ihrer Form zu erkennen, auch zugeschneit. Bei einem Achteck handelt es sich stets um ein Stoppschild, ein auf der Spitze stehendes Dreieck bedeutet immer „Vorfahrt gewähren“. Solche klar erkennbaren Verkehrszeichen müssen auf jeden Fall befolgt werden.

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