Wie sind Fotovoltaikanlagen steuerlich zu behandeln?

Viele Hauseigentümer installieren auf dem Dach eine eigene Fotovoltaikanlage, um über Jahre hinweg die staatlich garantierte Einspeisevergütung zu kassieren. Auch steuerlich kann so eine Anlage interessant sein, weil damit zusammenhängende Kosten geltend gemacht werden können. Lesen Sie hier, wie Sie bei Ihrer Fotovoltaikanlage steuerliche Vorteile am besten nutzen können.

Werden Sie mit einer Fotovoltaikanlage zum Gewerbetreibenden

Mit einer Fotovoltaikanlage kann jeder Privatmann ganz leicht ein eigenes Gewerbe betreiben. Zwar kostet die Installation und Errichtung einer solchen Anlage einige finanzielle Investitionen, jedoch sind die Kosten in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Der Clou dabei ist, dass man mit der Anlage auch dann Geld verdient, wenn man gar nicht arbeitet. Mit einer Fotovoltaikanlage werden Sie zum Unternehmer – und können daher alle steuerlichen Vorteile des Unternehmertums auskosten. 

Welche Steuerarten spielen bei einer Fotovoltaikanlage eine Rolle?

Da Sie mit der Fotovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Hauses, Ihrer Garage oder Ihrer Gartenscheune ein Gewerbe betreiben, müssen Sie prinzipiell für die Einnahmen Gewerbesteuer bezahlen. Die Höhe hängt natürlich vom Gewinn ab, den die Anlage erwirtschaftet. Denn nicht die Einnahmen an sich sind zu versteuern, sondern nur der Gewinn nach Abzug aller Unkosten. Das kann steuerlich sehr interessant sein. Zudem spielt bei einer Fotovoltaikanlage auch die Umsatzsteuer eine Rolle. 

Zunächst: Mindern Sie den zu versteuernden Gewinn

Durch Abzug aller für die Errichtung der Anlage anfallenden Kosten von der erzielten Einspeisevergütung mindern Sie konsequent Ihren Gewinn und damit die steuerliche Belastung. Ihr Vorteil: Sie können nicht nur die Kosten der Fotovoltaikanlage steuerlich geltend machen, sondern prinzipiell Unkosten für die Errichtung des Gebäudes, auf dem die Anlage installiert wurde. Im Einzelnen sind die steuerlichen Fragen knifflig.

Machen Sie Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend

Wird die Anlage auf einem Gebäude errichtet, kann die für den Bau des Gebäudes
angefallene Vorsteuer nur insoweit geltend gemacht werden, als Sie das
ganze Gebäude für die Anlage unternehmerisch nutzen. Anerkannt wird
diese Nutzung aber nur dann, wenn sie mindestens 10% der Gesamtnutzung
ausmacht. Das bedeutet, dass Sie z. B. die Vorsteuer für die Errichtung
eines Schuppens, den Sie sonst gar nicht nutzen, voll steuerlich geltend
machen können, wenn darauf die Fotovoltaikanlage installiert ist. 

Sogar einen Carport können Sie steuerlich geltend machen

Haben Sie die Fotovoltaikanlage auf einem Carport errichtet, dann können Sie
den Carport ebenfalls dem Unternehmen zuordnen, und zwar auch dann,
wenn Sie im Carport rein privat Ihren PKW abstellen. Auch hier gilt
jedoch die 10%-Regel, d. h. der Carport muss wenigstens zu 10%
unternehmerisch für die Fotovoltaikanlage genutzt werden. Zudem muss
die private Nutzung des Carports als sogenannte unentgeltliche
Wertabgabe versteuert werden.

Stand: 11.11.2011