Zuwendungsbestätigung nach Paragraf 48
Gehört Ihr Verein zu den in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten Vereinen und haben Sie vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid erhalten, dürfen Sie eine Spende annehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) direkt ausstellen. Eine Zuwendungsbestätigung ausstellen
Eine Zuwendungsbestätigung muss nach einem bestimmten deutlichen Muster ausgestellt werden. Der Umfang der Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Außerdem müssen Sie auf der Zuwendungsbestätigung Angaben zu dem erteilten Freistellungsbescheid machen (Datum und Aktenzeichen des Bescheids).
Sie benötigen zwei verschiedene Vordrucke
Unterscheiden Sie dabei die beiden folgenden Muster einer Zuwendungsbestätigung:
- Muster 1 bezieht sich auf Geldspenden und Mitgliedsbeiträge. Als Verein müssen Sie bestätigen, dass die Zuwendung (Geldspende, Mitgliedsbeitrag) nur zu dem von Ihnen verfolgten steuerlich begünstigten Zweck verwendet wird. In diesem Fall sind dann Geldspenden und Mitgliedsbeiträge für den Spender (das Mitglied) steuerlich abzugsfähig.
- Muster 2 gilt speziell für Sachzuwendungen (z.B. Übungsgeräte, Mobiliar, PKW). Darin müssen Sie die genaue Bezeichnung des zugewendeten Gegenstands mit Alter, Zustand, Kaufpreis, aktuellem Wert usw. bestätigen.
Unterschriftsberechtigte Personen
Die Zuwendungsbestätigung dürfen nur Personen unterschreiben, die den Verein nach außen vertreten. Dies ist grundsätzlich der Vorstand. Folgende Personen können normalerweise Zuwendungsbestätigungen unterschreiben: der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder der Kassenwart. Der Vorstand kann die Aufgabe allerdings auch delegieren.