Hat man nun alle notwendigen Unterlagen bei seinem zuständigen Sachbearbeiter eingereicht und ALG I Leistungen ordnungsgemäß beantragt, stellt sich die Frage, wie lange kann man nur mit dem Bezug dieser Leistungen rechnen.
Oft herrscht der Irrglaube das sich die Dauer des Leistungsbezugs danach richtet, wie lange man einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist und das man, je länger gearbeitet hat, auch umso länger ALG I Leistungen bezieht. Das ist aber so nicht richtig. Für die Dauer des Leistungsbezugs gibt es klare Vorgaben. Daraus ergibt sich, dass ALG I Leistungen zeitlich begrenzt und nicht dauerhaft geleistet werden. Wie lange Sie diese Leistungen erhalten hängt ganz davon ab, wie lange sie in den letzten drei Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind (2 Jahresrahmenfrist plus einem Jahr).
So ergibt sich derzeit die folgende Leistungstabelle, die Sie auch bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur erfragen können:
Versicherungspflichtig Vollendetes Lebensjahr Bezugszeit in Monaten beschäftigt
12 Monate 6 Monate
16 Monate 8 Monate
20 Monate 10 Monate
24 Monate 12 Monate
Eine Sonderregelung gilt für älter Arbeitslose, da diese aufgrund ihres vorangeschrittenen Alters weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben wieder in Arbeit zu kommen. Für diese gilt:
30 Monate 55. Lebensjahr 15 Monate
36 Monate 55. Lebensjahr 18 Monate
Aber nach diesen Zeiten ist dann Schluss mit dem Bezug von ALG I Leistungen. Sollte man bis dahin noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, so bleibt Ihnen nichts anderes übrig als der Weg zur ARGE um dort ALG II Leistungen, besser bekannt als Hartz IV zu beantragen.
Weitere Sonderfälle bei der Voraussetzung zum Bezug von ALG I Leistungen
Einen Sonderfall stellen Arbeitslose dar, die zwar durch ihre Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosgengeld I habe, dies aber aufgrund ihres ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses so gering ausfällt, dass damit die Sicherung der Existenzgrundlage nicht gewährleistet werden kann. Dieser Personenkreis kann zu den ALG I Leistungen zudem auch noch ALG II Leistungen zu beantragen. Diese Verfahren nennt man "Aufstockung".
Diese Sonderregelung gilt auch für Arbeitslosengeld I Bezieher deren Arbeitsentgelt aufgrund vorangegangener Kindererziehung oder Kinderbetreuung so niedrig ist, dass auch hier die ALG I Bezüge nicht ausreichen um den Lebensunterhalt zu sichern. Auch in diesem Fall können diese Personen zusätzlich noch ALG II Leistungen als Aufstockung beziehen. Auf Rentner und Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit schon einmal ALG I Leistungen bezogen haben findet diese Sonderregelung auch Anwendung.
Pfändbarkeit des Arbeitslosgengeldes
Ein Trugschluss den Arbeitslosengeld I Bezieher immer wieder aufliegen ist der Irrglaube, die ALG I Leistungen seien nicht pfändbar. Dem ist nicht so. Genau wie ein Arbeitseinkommen auch fällt das Arbeitslosengeld I unter die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen. Oftmals vertreten Arbeitslosengeld I Bezieher die Meinung das es sich bei dem ALG I um soziale Leistungen handelt die von Gesetz her nicht pfändbar sind.
Dies entsprich nicht den Tatsachen den auch das Arbeitslosgengeld unterliegt genau wie ein ganz normales Arbeitseinkommen der Pfändung und kann von einem Gläubiger gepfändet werden. Anders dagegen verhält es sich bei den Arbeitslosgengeld II und Hartz IV – Bezügen, diese sind wiederum pfändungsfrei.