Besonders in den neuen Bundesländern sind viele Menschen der Meinung, dass auch Jahresendprämien, Treueprämien und andere Einmalzahlungen bei der Rentenberechnung eine Rolle spielen. Auf wen trifft das zu? Was für Nachweise sind erforderlich? Muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, damit diese Zahlungen angerechnet werden?
Vorausschicken möchte ich, dass im bundesdeutschen Rentenrecht grundsätzlich nur die Bestandteile des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Mit Einführung des einheitlichen bundesdeutschen Beitragssystems auch in der ehemaligen DDR bzw. den neuen Bundesländern ab 01.07.1990 gilt dieser Grundsatz bundesweit einheitlich. Demzufolge erhöhen seit 01.07.1990 die Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld die Rentenhöhe, für die Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wurde.
Im weiteren Artikel geht es um die Zahlungen vor dem 01.07.1990, für die in der ehemaligen DDR kein Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, weil dafür keine Versicherungspflicht bestand. Grundlage der Anrechnung von Sonderzahlungen und Prämien für ehemalige DDR-Bürger bis 30.06.1990 ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2007, Aktenzeichen
B 4 RS 4/06 R vom 23.08.2007.
Mit diesem Urteil wurde für DDR-Bürger, die in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen waren bzw. Anspruch auf Intelligenzrente hatten, eine Sonderregelung geschaffen. Damit ist klar, dass Jahresendprämien oder andere Prämien nur bei diesem relativ kleinen Personenkreis Berücksichtigung finden. Laut Bundessozialgericht soll bei diesem Personenkreis für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem das gesamte Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden. Egal, ob dafür Beiträge zu zahlen waren.
Auf den größten Teil der ehemaligen DDR-Bürger trifft dieses Urteil nicht zu.
Wer keinen Zusatz- oder Sonderversorgungsanspruch hat, bekommt auch keine Prämien angerechnet. Das Bundessozialgericht hat in dem oben genannten Urteil auch entschieden, das die Anrechnung nur dann möglich ist, wenn die Sonderzahlung nachgewiesen werden kann.
Was wird als Nachweis anerkannt?
Darüber wird seit der Verkündung des Urteils mit dem Zusatzversorgungsträger trefflich gestritten. Auch viele Sozialgerichte sind involviert. Einige von Ihnen gehen soweit, die Anrechnung von Prämien völlig zu verweigern, indem sie das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts nicht anerkennen. In dem Fall sollte Berufung eingelegt werden.
Als Nachweise gelten Bescheinigungen der Betriebe, deren Rechtsnachfolger oder der Lohnarchive. Auch Quittungen, Urkunden, Barauszahlungstüten und Kontoauszüge werden anerkannt. In Einzelfällen sind selbst Prämieneintragungen im SED-Mitgliedsbuch vom Zusatzversorgungsträger berücksichtigt worden. Vor kurzem hat das sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden, dass die Prämien auch dann anzurechnen sind, wenn in einer Betriebsvereinbarung eine verbindliche Regelung über die Höhe der auszuzahlenden Prämie getroffen wurde.
Zeugenaussagen über Prämien werden meist nicht anerkannt, weil die meisten Zeugen nach über 20 Jahren nicht die genaue Höhe der Prämie in Mark und Pfennig bestätigen können. Für die Anrechnung der zusätzlichen Belohnung der Pädagogen und der Mediziner, die ab 1977 – bzw. letztere ab 1973 – jährlich gezahlt wurde, ist keine Nachweisführung erforderlich. Diese wurden auf der Grundlage von Verordnungen rechtsverbindlich an die in der Volksbildung beschäftigten Pädagogen und an die Mediziner des staatlichen Gesundheitswesens der DDR gezahlt, so dass jedem Zusatzversorgungsberechtigten diese Zahlung angerechnet wird.
Rentenerhöhung ist oft erheblich
Die Rentenerhöhungen, die sich aus der Anrechnung von Prämien und anderen Zusatzzahlungen ergibt, sind in vielen Fällen erheblich, da solche Zahlungen oft über Jahre geleistet wurden. Es lohnt sich deshalb in den meisten Fällen, einen Antrag auf Neufeststellung der Zusatzversorgungsanwartschaften oder der Rente zu stellen.
Der Antrag ist beim zuständigen Zusatzversorgungsträger oder dem Rententräger zu stellen. In den meisten Fällen ist die
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zusatzversorgungsträger
Hirschberger Straße 4
10317 Berlin
zuständig. Ohne Antragstellung werden die Zusatzzahlungen meist nicht berücksichtigt.
Achtung! Wer seinen Zusatzversorgungsanspruch nachträglich ohne Urkunde erhalten hat, sollte allerdings vorsichtig sein und sich vor der Antragstellung bei einem der Sozialverbände, der Gewerkschaft, einem unabhängigen Rentenberater oder einem Fachanwalt beraten lassen.
Denn in diesen Fällen nutzt der Zusatzversorgungsträger die Antragstellung und überprüft den gesamten Anspruch auf Zusatzversorgung.
Im ungünstigsten Fall wird nicht nur die Prämie nicht anerkannt, sondern der gesamte Zusatzversorgungsanspruch wieder aberkannt. Deshalb kann eine unabhängige Rechtsberatung vor Schaden schützen.