In der DDR waren die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung und damit der Anspruch auf Intelligenzrente in Versorgungsordnungen geregelt. Die Zusatzversorgungen haben nichts mit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu tun, der ab 01.03.1971 in der DDR fast jeder Beschäftigte beitreten konnte.
Es gab in der DDR z. B Zusatzversorgungsordnungen für die technische, die medizinische, die pädagogische, die wissenschaftliche, die künstlerische Intelligenz, Mitarbeiter des Staatsapparates und von Parteien und Massenorganisationen.
Zu DDR-Zeiten wurden bestimmte Personen mittels Urkunde oder Beitrittserklärung einbezogen. Umso knapper die Kassen in der DDR wurden, umso willkürlicher wurde die Einbeziehung durch den Staat.
Das Bundessozialgericht hat seit 1997 in mehreren Grundsatzurteilen geklärt, wer auch ohne Urkunde oder Beitrittserklärung Anspruch auf Intelligenzrente hat. Mit diesen Urteilen sollte die teilweise politisch motivierte und damit willkürliche Einbeziehung von Personen durch den DDR-
Staat durchbrochen und eine verfassungskonforme Lösung gefunden werden.
Das Bundessozialgericht hat deshalb festgelegt, das alle Personen, die die in den Versorgungsordnungen geregelten Anspruchsvoraussetzungen am 30.06.1990 erfüllt hatten, auch ohne Urkunde den Zusatzversorgungsanspruch haben. Am 30.06.1990 sind die Zusatzversorgungssysteme auf Grund der Wirtschafts- Währungs- und Sozialunion ab 01.07.1990 geschlossen worden. Deshalb hat das Bundessozialgericht diesen Stichtag festgelegt.
Gilt der Stichtag 30.06.1990 für alle?
Es gibt nur zwei Personengruppen, die die Stichtagsregelung nicht erfüllen müssen:
- Dazu gehören alle, die bereits zu DDR-Zeiten für einen beliebigen Zeitraum einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten. Wer z. B als Zeitsoldat in der Nationalen Volksarmee (NVA) gedient hat, gehörte automatisch dem Sonderversorgungssystem der NVA an.
Diese Person wird unabhängig vom Stichtag auch in ein anderes Zusatzversorgungssystem, z. B die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. - Der Stichtag muss auch von Personen, die aus politischen Gründen in der DDR beruflich benachteiligt wurden und die deshalb nach dem SED- Unrechtsbereinigungsgesetz beruflich rehabilitiert werden, nicht erfüllt werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Zusatzversorgungs- oder Sonderversorgungsordnung vor oder während der beruflichen Benachteiligung.
Alle anderen müssen an dem Stichtag 30.06.1990 die Voraussetzungen der Versorgungsordnung erfüllen. Die Gründe für die Nichterfüllung der Stichtagsregelung sind laut Bundessozialgericht unerheblich. Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit an dem Stichtag wird keine Ausnahme gemacht.
Welche Voraussetzungen sind nach den Versorgungsordnungen der DDR zu erfüllen?
Jeder Fall muss individuell überprüft werden, da es eine Vielzahl von Versorgungssystemen mit verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen gegeben hat. In den meisten Zusatzversorgungssystemen mussten folgende Punkte erfüllt sein, um einbezogen zu werden:
- persönliche Voraussetzung (Qualifikation)
- sachliche Voraussetzung (Tätigkeit)
- betriebliche Voraussetzung
Am Beispiel der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz kann ich das wie folgt erläutern:
- Die persönliche Voraussetzung konnte mit der Qualifikation Techniker, Ingenieur, Diplomingenieur, Ingenieurökonom, Diplomingenieurökonom und Architekt erfüllt werden.
- Die sachliche Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn eine Tätigkeit, die der entsprechenden Qualifikation entsprach, ausgeübt wurde. Ein Ingenieur muss demzufolge eine Ingenieurtätigkeit mit Bezug zur Technik, Produktion, Produktionsvorbereitung, Konstruktion und ähnlichem ausgeübt haben.
- Die betriebliche Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, oder in einem nach der Versorgungsordnung gleichgestellten Betrieb (z. B. in einem Forschungsinstitut der Industrie) stattfand.
Was gibt es für aktuell für rechtliche Probleme?
Da in den Versorgungsordnungen der DDR teilweise keine eindeutigen Aussagen zu den Anspruchsvoraussetzungen getroffen wurden, gab und gibt es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und damit über die Einbeziehung in die Zusatzversorgung.
Das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ist durch zahlreiche Urteile der deutschen Sozialgerichtsbarkeit geklärt. Noch nicht restlos sind die Anforderungen an die betrieblichen Voraussetzungen geklärt.
Aktuell wird darüber mit dem Zusatzversorgungsträger darüber gestritten, ob und welche Betriebe, die mit Montagearbeiten beschäftigt waren, zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gehören.
Der Zusatzversorgungsträger hat jahrelang die Auffassung vertreten, das Montagebetriebe nicht zu den Produktionsbetrieben gehört haben, die dem Bereich der technischen Intelligenz zuzuordnen sind. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, das die Endmontage auch zur Produktion gehört, wenn zum einen das Endprodukt standardisiert oder katalogisiert war und dieses zum anderen aus standardisierten neu hergestellten Einzelteilen bestand.
Die Beweislast für den Nachweis zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Einbeziehung in ein DDR-Zusatzversorgungssystem trägt der Betroffene.
Außerdem gibt es juristische Auseinandersetzungen in welcher Höhe der Verdienst zu berücksichtigen ist, insbesondere welche Anforderungen an den Nachweis von Zusatzzahlungen, wie Prämien, zusätzliche Belohnungen und ähnliches zu stellen sind.
Ein weiteres Problem gibt es für Personen die sich ihre Beiträge, die zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR gezahlt wurden, zurückzahlen ließen.
Die haben auf Grund einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verdienste, unabhängig von der Beitragserstattung.
Das betrifft z. B die Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, von Parteien und Massenorganisationen. Es gibt nach wie vor noch ältere Bescheide des Zusatzversorgungsträgers, in denen nicht die vollen Verdienste anerkannte wurden.
Was bedeutet das für Sie?
Wer glaubt Zusatzversorgungsansprüche zu haben, sollte sich durch einen unabhängigen Berater, wie Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht individuell beraten lassen.
Die zuständige Behörde für die Beantragung dieser Ansprüche ist die
Deutsche Rentenversicherung Bund -Zusatzversorgungsträger-, Hirschberger Str., 10317 Berlin.