Das Merkzeichen "aG" ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus. Die Versorgungsämter und auch die Sozialgerichte legen einen restriktiven Rahmen an die Bewilligung des Merkzeichen aG. Häufig muss dieses Merkzeichen im Sozialgerichtsverfahren erkämpft werden. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Dieses ist anzunehmen, wenn der Antragsteller wegen der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz leidet und seine Fortbewegungsmöglichkeit erheblich dadurch eingeschränkt ist, weil er innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist oder wenn der Antragsteller an einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenkes und deform-verheiltem Bruch des Oberschenkels leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Parkplätzen mit üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen kann.
Des Weiteren zählen hierzu Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen. Dieses sind beispielsweise Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkung der Lungenfunktion oder der Herzleistung für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingen.
Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde. Der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
Schon aus diesen Beispielen ist ersichtlich, dass die Vorgaben für dieses Merkzeichen schwer zu erreichen sind. Das Merkzeichen aG bringt die völlige Befreiung von der Kfz-Steuer als Vergünstigung mit sich. Außerdem hat der Schwerbehinderte zusätzlich das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Erwerb einer Wertmarke. Die Kosten des KFZ können zudem als außergewöhnliche Belastung im Steuerrecht geltend gemacht und abgesetzt werden. Des Weiteren kann der Schwerbehinderte beim Verkehrsamt den blauen Parkausweis beantragen, mit dem man auf den Behindertenparkplätzen parken darf.