Wer beim Einstellen des Autoradios einen Unfall verursacht, verliert nicht seinen Versicherungsschutz

Erst war der Schrecken größer als der Schaden. Der Sender spielte nicht die Lieblingsmusik eines Autofahrers aus dem Frankenland. Also entschied er sich kurzerhand, die Radiostation zu wechseln. Ein Griff nach unten, ein Blick auf das Display des Radios – und dann krachte es. Der Mann war unvermittelt auf eine Verkehrsinsel aufgefahren, die mitten auf der Straße lag.

Zwar war durch den Zwischenfall niemand zu Schaden gekommen, doch das Auto des Franken war erheblich beschädigt. Zum Glück hatte er aber eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen, die normalerweise auch die Reparaturkosten für Schäden am eigenen Auto übernimmt.

Also setzte sich der Unglücksrabe mit seiner Versicherung in Verbindung, die den Schaden bezahlen sollte. Doch statt eines Schecks kam von der Versicherung nur ein Kopfschütteln. Der Mann habe den Unfall grob fahrlässig selber verschuldet, teilte die Versicherung mit. In einem solchen Fall sei sie nach den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen von der Leistung frei und müsse keinen Schadensersatz leisten. Der Franke traute seinen Ohren nicht und klagte.

Mit Erfolg. Das OLG Nürnberg verurteilte die Vollkasko-Versicherung, für den Schaden am Auto des Versicherungsnehmers finanziell gerade zu stehen. Ganz im Gegensatz zu den Juristen der Versicherung sahen die Richter am fränkischen Oberlandesgericht keine grobe Fahrlässigkeit in dem Verhalten des Fahrers. Der Mann sei nicht in erheblichem Maße unachtsam gewesen, als es zu dem Unfall kam.

Der Mann sei zum Unfallzeitpunkt zwar unaufmerksam gewesen. Eine solche zeitlich sehr kurze Ablenkung vom Straßenverkehr, wie sie beim Umstellen des Radios auftrete, dürfe aber nicht dazu führen, dass ein Autofahrer seinen Versicherungsschutz verliere. Fahrlässigkeiten wie diese kämen im täglichen Straßenverkehr ständig vor, entschieden die Richter. Jedenfalls habe der Versicherungsnehmer nicht durch ein unverständlich sorgloses Verhalten eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen. Mit anderen Worten: Der Fahrer habe trotz der Sendersuche an seinem Radio die im Verkehr gebotene Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, urteilte das Gericht.

OLG Nürnberg, Az.: 8 U 4033/04