Wenn Sie das nicht beachten, ist ihre Gemeinnützigkeit in Gefahr

Können wir unsere Gemeinnützigkeit verlieren, wenn Gelder des Vereins an Vorstand- und Vereinsmitglieder gezahlt werden? Diese Frage erreichte mich neulich. Hier sind der Vereinszweck, der Grundsatz der Mittelbindung und die Problematik der In-Sich-Geschäfte angesprochen. Wie Sie sauber agieren können, ohne Ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beispiel aus der Praxis

Ein gemeinnütziger Kulturverein organisiert einen bunten Abend und engagiert dazu ein Kabarettensemble für 500 Euro. Zugleich hat dieser Verein auch eine Musikgruppe, die ebenfalls an diesem Abend auftreten soll. Diese Musikgruppe aus Vereinsmitgliedern beansprucht nun ebenfalls eine Gage in Höhe von 400 Euro. Ist das rechtens, zumal zwei der drei Mitglieder der Musikgruppe auch noch Vorstandsmitglieder sind?

Antwort: Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB. Sollten dennoch Vergütungen an die Mitglieder des Vorstandes gezahlt werden, obwohl diese Tätigkeiten im Rahmen des Satzungszweckes erbringen, verstößt dies dann gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Dieser Verstoß wird dann regelmäßig zu Problemen im Rahmen der Gemeinnützigkeit führen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt.

Beim Kulturverein liegt der Satzungszweck in der Förderung des kulturellen Lebens der Stadt. Der Zweck wird dann oft durch das Ausrichten von kulturellen Veranstaltungen verwirklicht. Hier kommt es also entscheidend darauf an, welche Regelungen die Satzung enthält: 

  1. Ist das Erbringen von eigenen musischen Auftritten durch die Musikgruppe Vereinszweck? (JA –> weiter mit 2. bei NEIN –> weiter mit 3.)
  2. Eröffnet die Satzung die Möglichkeit, dass die Musikgruppe vom Verein Geld für Ihre Auftritte bekommt? (JA –> weiter mit 3. bei NEIN –> Gage kann nicht gezahlt werden)
  3. Ist die Vergütung der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen? (JA –> Gage kann gezahlt werden bei NEIN –> Gage darf nicht gezahlt werden, da Grundsatz der Mittelbindung verletzt)

Achten Sie beim oben geschilderten Fall auch darauf, dass der vertretungsberechtigte Vorstand nicht mit sich selber einen Auftrag zur musikalischen Gestaltung des Abends abschließt.

Vorsicht vor Interessenskonflikten

Zum obigen Beispiel: Sollte der erste Vorsitzende Mitglied der Musikgruppe sein und nur der erste Vorsitzende den Verein allein vertreten dürfen, so kann er nicht zugleich mit sich als Künstler einen Vertrag abschließen.

Das ergibt sich aus § 181 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung oder die Mitgliederversammlung dieses Rechtsgeschäft (oder allgemein alle Rechtsgeschäfte) erlaubt.

Sofern der Vorstand aus mehreren vertretungsberechtigten Personen besteht, können die Personen den Verein vertreten, die nicht der Musikgruppe angehören.