Was tun, wenn Ihre Privathaftpflicht die Zahlung verweigert?

Ein häufiger Fall – Schäden von kleinen Kindern: Ihr 5-jähriges Kind stößt zum Sonntagsbesuch bei den Nachbarn die gerade frisch gekaufte neue Fotokamera vom Tisch. Das Objektiv springt aus der Kamera: Schaden nach Gutachten 1.500 €.

Nach der ersten Aufregung sagen Sie zu Ihrem Nachbarn, keine Sorge, wir sind ja gut versichert. In der Schadensmeldung werden Sie von Ihrer Gesellschaft gefragt, wie sich der Schaden ereignet hat, wo Sie sich aufgehalten haben und ob Sie auf Ihr Kind in dieser Zeit aufgepasst haben.

Sie schildern den Fall wahrheitsgemäß und behaupten selbstverständlich auf Ihr Kind geachtet zu haben, der Schaden sich nur leider trotzdem ereignet habe. Aber wer kann schon bei kleinen Kindern jede Sekunde alles im Griff behalten.

Daraufhin wird Ihre Privathaftpflicht sich einsichtig zeigen – und die Zahlung an die Nachbarn ablehnen! Und sie hat Recht. Warum ist das so? Die Privathaftpflicht übernimmt die Aufgabe, die Ihnen der Gesetzgeber auferlegt, nämlich, dass Sie für einen Schaden, den Sie anderen zufügen, zu 100% aufkommen müssen. Für Schäden Ihrer Kinder müssen Sie auch aufkommen, aber nur, wenn Sie etwas dafür können, weil Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Zum Schutze der Kinder hat der Gesetzgeber schon 1900 mit Beginn des BGB eingeführt, dass Kinder selber nicht für Schäden einzutreten haben (Deliktsunfähigkeit). Niemand muss diesen bezahlen. Der Nachbar würde selbst dann darauf "sitzenbleiben", würde er Sie vor Gericht verklagen. Ein solcher Schaden ist schlicht Pech. Diese Regelung übernimmt nun die PHV für Sie. Sprich: Ihre Schäden werden bezahlt, und die Schäden der Kinder nur dann, wenn Sie ein Verschulten trifft.

Die Frage nach der Aufsicht

Pfiffige Versicherungsmakler haben daher stets ihren Kunden bei den Schadensanzeigen geholfen und mitgeteilt, dass die Eltern gerade unaufmerksam waren und am besten die Kinder gerade für eine Viertelstunde völlig alleingelassen haben. Danach musste die PHV stets den Schaden zahlen, nämlich für die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Diese etwas verdrehte Schadensmitteilung haben mittlerweile natürlich auch die Versicherer gemerkt und bieten heute deutlich verbesserte Verträge an, wo in den Bedingungen unter anderem "Deliktsunfähige Kinder" explizit eingeschlossen sind. Hier ist es dann egal, wie die Frage nach der Aufsicht beantwortet wird.

Tipp: Achten Sie daher bei Ihrer Privathaftpflicht auf den Einschluss der für Sie wichtigen Extras. Dabei müssen die neuen Verträge gar nicht teurer sein als ein alter Vertrag. Sicher ist aber, dass eine Police, die bereits 10 Jahre alt ist, nicht mehr modernen Kriterien gerecht wird. Lassen Sie am besten von einem unabhängigen Versicherungsmakler in Ihrer Nähe einen Leistungs- und Preisvergleich machen.