Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde den Bürgerinnen und Bürgern einige Steuererleichterungen beschert. So steigt das Kindergeld um 20 Euro auf 184 Euro im Monat für das erste und zweite Kind und der Kinderfreibetrag wird von 6.024 Euro auf 7.008 Euro pro Jahr angehoben. Durch diese Erhöhungen musste auch die Düsseldorfer Tabelle angepasst werden.
Unterhalt für Kinder: Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle 2010
Mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 steigt die Höhe des Unterhalts um etwa 13 Prozent gegenüber dem Vorjahr an. Allerdings wird sich der eine oder andere Vater schwer tun, monatlich bis zu 70 Euro pro Kind mehr an Unterhalt zu zahlen.
Kann der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen, springt in der Regel der Staat ein. Die gute Nachricht: Auch der Unterhaltsvorschuss ist Anfang 2010 erhöht worden.
Unterhalt für Kinder: Unterhaltsvorschuss ist an Kinderfreibetrag gekoppelt
Ähnlich wie die Sätze der Düsseldorfer Tabelle ist auch der Unterhaltsvorschuss an den Kinderfreibetrag gekoppelt. Daher steigt auch der Unterhaltsvorschuss im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr deutlich an.
Für Kinder bis zu sechs Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss 133 Euro im Monat, für Kinder zwischen sechs und (unter) zwölf Jahren sind es 180 Euro.
Basis für den Unterhaltsvorschuss ist der in Paragraf 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte Mindestunterhalt, der an den Kinderfreibetrag gekoppelt ist. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren ist danach als Mindestunterhalt der volle Kinderfreibetrag vorgesehen. Dieser liegt seit Anfang 2010 bei 364 Euro pro Monat. Davon abgezogen wird das Kindergeld, das seit Anfang 2010 für die ersten beiden Kinder 184 Euro beträgt.
Damit bleiben 180 Euro, die der Staat als Unterhaltsvorschuss maximal zahlt, wenn ein Vater den Unterhalt für seine Kinder nicht vollständig zahlen kann. Zusammen mit dem Kindergeld ist damit das sächliche Existenzminimum des Kindes gesichert. Eine ähnliche Rechnung wird auch für Kinder unter sechs Jahren aufgemacht. Für Kinder in dieser Altersgruppe beträgt das sächliche Existenzminimum nach § 1612a BGB genau 317 Euro.
Unterhalt für Kinder: Wer zahlt den Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis maximal zwölf Jahren vom Jugendamt gezahlt. Die Leistung kann immer dann beantragt werden, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Allerdings springt das Jugendamt nur für maximal 72 Monate mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Ist dieser Zeitraum ausgeschöpft oder ein Kind zwölf Jahre alt geworden, werden die Zahlungen eingestellt.
Unterhalt für Kinder: Der Unterhaltsvorschuss ist einkommensunabhängig
Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses spielt das Einkommen des Alleinerziehenden keine Rolle. Daher können auch alleinerziehende Mütter den Unterhaltsvorschuss beantragen.
Demgegenüber werden die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (also meist des Vaters) voll auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Somit tritt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss nur in Vorleistung. Es wird versuchen, die gezahlten Beträge vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückzuholen.
Unterhalt für Kinder: Unterhaltsvorschuss wird nicht rückwirkend gezahlt
Der vom Jugendamt gezahlte Unterhaltsvorschuss wird nicht rückwirkend gezahlt. Alleinerziehende sollten daher umgehend aktiv werden, wenn der Unterhalt für die Kinder nicht gezahlt wird.