Brandstiftung und Versicherung
In Berlin, in Hamburg und jetzt auch in Köln brennen in der Nacht Autos. Unbekannte Täter haben Gefallen daran gefunden, fremdes Eigentum zu beschädigen oder gar zu vernichten. Wer meint, das treffe vor allem die Versicherungswirtschaft, weil die für die Schäden einzutreten hat, könnte sich irren. Das Feuerrisiko ist zwar zumeist versichert. Aber es gibt in den verschiedenen Versicherungssparten Ausschlussklauseln.
Teil- und Vollkasko: Das gilt, wenn das Auto brennt
So ist in der Fahrzeugteilversicherung, besser bekannt unter der Bezeichnung Teil-Kasko, die mut- oder böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In der Vollkaskoversicherung sind diese Schäden ausdrücklich eingeschlossen. Wenn das Feuer aber auf einen Fall sogenannter innerer Unruhe zurückzuführen ist, dann wird auch hier der Versicherer leistungsfrei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beinhaltet der Begriff der Unruhe jede Zusammenrottung von Menschen zum Zweck der Begehung von Straftaten. Zwar trägt das jeweilige Versicherungsunternehmen dafür die Beweislast, dass der Schadensfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist. Spätestens dann aber, wenn einer Gruppe von Tätern die Taten nachgewiesen werden können, entfällt der Versicherungsschutz.
Aber: So lange kein Täter ermittelt werden kann, muss zumindest in der Vollkaskoversicherung gezahlt werden.
Mein Rat:
- Im Schadensfall mit dem Versicherer einen sogenannten Deckungsvergleich schließen, der einen Vorbehalt zugunsten des Versicherers enthält. Das heißt: Der Versicherer reguliert den Schaden vorab. Kann er später das Vorliegen innerer Unruhe als Schadensursache beweisen, behält er ein Rückforderungsrecht.
- Mit dem Versicherer über den Verzicht des Deckungsausschlusses der Inneren Unruhe verhandeln.
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