Was Sie über die Schadensminderungspflicht wissen sollten

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 254 eine Schadensminderungspflicht vor. Das bedeutet, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden hervorrufen oder vergrößern darf. Auch wenn eine andere Person am eigenen Schaden die Schuld trägt, darf der Geschädigte nicht dazu beitragen, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu steigern. Erfahren Sie hier mehr.

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen – diese Redensart trifft in der Realität jedoch nicht zu. Wer den Schaden hat, sollte ihn möglichst gering halten, auch dann, wenn ihm grundsätzlich Schadensersatz zusteht – das besagt die Schadensminderungspflicht.

Sofortige Reparatur sichert die eigenen Ansprüche

Es gibt viele Beispiele, an denen klar wird, wie die Schadensminderungspflicht bewusst oder unbewusst umgangen wird. Das zeigt sich zum Beispiel deutlich bei einem Autounfall, beim klassischen Bagatellunfall: Es kommt häufig vor, dass jemand beim Rangieren einen anderen Wagen am Kotflügel beschädigt. Statt den Kratzer am Kotflügel ausbeulen und nachlackieren zu lassen, wird jedoch gleich ein komplett neuer Kotflügel eingesetzt, der ein Vielfaches mehr kostet.

Hier greift die Schadensminderungspflicht, denn der Schadensersatzanspruch bezieht sich nur auf die Beseitigung des direkt entstandenen Schadens.

Ein anderes Beispiel ist eine eingeschlagene Scheibe, wie sie beim Spielen immer wieder einmal vorkommt. Wird die Scheibe sofort repariert, zahlt auch jede zuständige Versicherung die entstandenen Ansprüche beziehungsweise wird der Verursacher die Kosten tragen. Bleibt die Scheibe jedoch längere Zeit kaputt und wird erst durch einen Notdienst bei Schlechtwetter instand gesetzt, so hat der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die zusätzlichen erhöhten Kosten für den Notdienst muss der Verursacher nicht übernehmen.

Besonders Versicherungen achten darauf

In den meisten Fällen werden entstandene Schäden durch eine Kfz-, Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. In diesen Fällen sind die Versicherer sofort darum bemüht, die Schadensminderungspflicht durchzusetzen, was manchmal jedoch auch zu ungerechten Ablehnungen führt.

In diesen Fällen sollte sich der Geschädigte darum bemühen, deutlich zu machen, dass er dieser Pflicht genügt hat und seine Ansprüche gerechtfertigt sind. Im Zweifelsfall lohnt sich hier die Hinzuziehung eines Anwalts.

Eine Schadensminderungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte erhebliche persönliche Einschränkungen hinzunehmen hat, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte muss in den gleichen Stand versetzt werden wie vor dem eingetretenen Schaden.

Im Fall von Körperverletzungen wird das nicht immer möglich sein. Hier kann es durchaus zu dauerhaften Schädigungen kommen, die sich auf den Rest des Lebens auswirken. Dann sind unter Umständen dauerhafte Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, Schmerzensgeld oder Leibrenten fällig. Aber selbst in diesen Fällen ist der Geschädigte verpflichtet aktiv mitzuarbeiten, um seine Gesundheit so weit wie möglich wiederherzustellen und die Ansprüche auf das absolut Notwendige zu beschränken.

Schnelle Einigung sorgt für raschen Schadensersatz

In den meisten Schadensfällen wird eine schnelle und gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien möglich sein. Das gilt besonders dann, wenn die Ursache unstrittig ist. Da die meisten Geschädigten selbst Wert darauf legen, entstandene Schäden schnell zu beseitigen, ist davon auszugehen, dass die Schadensminderungspflicht auch beachtet wird.

Es sollte im eigenen Interesse liegen, auch schuldlos entstandene Schäden so gering wie möglich zu halten, damit werden langwierige und oft auch teure Streitigkeiten vermieden – und dann klappt es auch mit der Regulierung durch die Versicherung. 

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