Was Sie über die private Nutzung von betrieblichen PCs und Handys wissen sollten

Grundsätzlich gilt, alles, was der Arbeitnehmer von seinem Chef erhält, ist als Lohn zu versteuern. Eine der wenigen Ausnahmen dieses Grundsatzes ist die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten.

Obwohl es sich bei der privaten Benutzung der Geräte um einen geldwerten Vorteil handelt, ist er steuerfrei. Vor etwa 10 Jahren hatte der Gesetzgeber das Ziel, die Nutzung des Internets für private Nutzer zu fördern. Deshalb wurde ursprünglich folgende Regelung ins Gesetz aufgenommen:

"Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten." Das Ziel ist erreicht worden. Doch auch weiterhin ist die Nutzung dieser Geräte nicht als geldwerter Vorteil zu versteueren. Jüngst wurde der Begriff des Personalcomputers durch den des Datenverarbeitungsgerätes ersetzt. Das Gesetz wurde dem technischen Fortschritt angepasst.

Was sind Datenverarbeitungsgeräte?

Sicherlich nicht zu den
geförderten Datenverarbeitungesgeräten gehören Spielkonsolen. Diese sind
schon deshalb von diesem Steuervorteil ausgeschlossen, weil es sich um
keine Nutzung  eines betrieblichen Gerätes des Arbeitgebers handelt. Aus
diesem Grund können zum Beispiel folgende Geräte nicht steuerfrei
genutzt werden: Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielkonsolen.

Es spielt keine Rolle mehr, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder privaten PC einsetzt. Begünstigt sind auch Programme, die aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Steuerfrei sind auch die Vorteile aus Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbracht werden.

Die geldwerten Vorteile brauchen nun nicht mehr bürokratisch erfasst werden, um sie gegebenenfalls im Rahmen der kleinen Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat steuerfrei zu stellen. Damit steht die Freigrenze für andere Vorteile zur Verfügung. Die Ausweitung der Steuerbefreiung vermeidet Erfassungs- unf Bewertungsaufwand und trägt zur Steuervereinfachung bei.