Bereits als Berufsanfänger kann von der Erwerbsminderungsrente profitiert werden. Kommt es zu einem Arbeitsunfall schon in den frühen Berufsjahren, dann wird ggf. eine Erwerbsminderungsrente eingeräumt. Kommt es zu einem privaten Unfall, dann leisten viele Versicherungen bereits ab dem ersten Jahr der Beitragszahlung.
Erwerbsminderungsrente schützt vom ersten Tag an
Damit die Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Grundvoraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Eine Leistung wird nicht direkt bereitgestellt, Voraussetzung für die Zahlung der Rente ist immer eine Reha, wenn diese erfolgreich verläuft und nachweislich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt wurde, wird die Zahlung der Rente evtl. ausgeschlagen. Bevor es also zu einer Auszahlung kommt, wird geprüft, ob die Erwerbstätigkeit medizinisch oder beruflich wieder durch Rehabilitation herbeigeführt werden kann.
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Die Erwerbsminderungsrente: Ein Leitfaden
Ist eine medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht mehr wahrscheinlich, wird eine Beurteilung vorgenommen und geprüft, in welchem zeitlichen Umfang noch am Arbeitsmarkt gearbeitet werden kann. Anhand des restlichen Leistungsvermögens wird dann bestimmt, ob eine Rente voll oder teilweise gezahlt wird. Aus medizinischer Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente dann erfüllt, wenn nicht mehr als sechs Stunden am Tag gearbeitet werden kann, vorausgesetzt, Krankheit oder Behinderung machen das Arbeiten unmöglich.
Dies gilt sowohl für den aktuellen Beruf, als auch die anderen in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten. Ob eine Erwerbsminderungsrente ausgeschüttet wird, muss evtl. anhand von einem ärztlichen Gutachten festgelegt werden.
Pflichtbeiträge und Wartezeiten
Damit eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden kann, müssen neben medizinischen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. So muss von den vergangenen fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung aus mindestens drei Jahren ein bestimmter Pflichtbetrag eingezahlt werden. Die Versicherung muss bei vielen Anbietern für einige Jahre bestehen, die so genannte Wartezeit beträgt häufig 5 Jahre.
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht anhand von Zeiten bemessen, an denen unverschuldet kein Pflichtbeitrag gezahlt werden konnte, hier sind z.B. Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit zu benennen. Die allgemeine Wartezeit kann vorzeitig verkürzt werden. Die Wartezeit fällt immer dann geringer aus, wenn ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung dazu geführt hat, dass eine Verminderung der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, gleiches gilt auch bei einem politischen Gewahrsam.
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