Warum Sie strittige Steuern trotz Einspruch besser bezahlen sollten

Wer aufgrund eines Fehlers im Steuerbescheid Einspruch gegen diesen einlegt, wird sich immer wieder die Frage stellen, ob die strittige Steuer auch bezahlt werden muss. Grundsätzlich ist dies so. Hier erfahren Sie jedoch, wann Sie nicht zahlen müssen und wann eine Zahlung vielleicht sogar günstiger für Sie sein kann.

Aussetzung der Vollziehung

Wer durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bescheid vorgeht, hat damit dessen Vollziehung noch nicht gehemmt. Dies bedeutet: Wer nur Einspruch einlegt, muss dennoch die strittige Steuer bezahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aussetzung der Vollziehung genehmigt wird.

Antrag notwendig

Die Aussetzung der Vollziehung findet jedoch nicht automatisch statt, vielmehr muss sie im Rahmen eines Einspruchverfahrens beim Finanzamt beantragt werden. Nur wenn das Finanzamt diesem Antrag stattgibt, muss die infrage stehende Steuer zunächst nicht bezahlt werden. Nur dann kann man auf den Abschluss des Einspruchsverfahrens warten.

Wann wird entschieden?

Bei der Frage, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden sollte, ist verschiedenes zu beachten. Zuallererst stellt sich die Frage, ob überhaupt genügend Liquidität vorhanden ist um die infrage stehende Steuer zu entrichten. Kann dies bejaht werden, wird es sich häufig anbieten keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen und die strittige Steuer zu bezahlen.

Verzinsung beachten

Wer nämlich strittige Steuern nicht bezahlt und später das Einspruchsverfahren verliert muss nämlich nicht nur die infrage stehende Steuer nachzahlen, sondern nach einer gewissen Karenzzeit auch Zinsen darauf. Regelmäßig beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Entstehung der Steuer.

Beginn des Zinslaufs

Einkommensteuer entsteht regelmäßig mit Ablauf eines Kalenderjahres. Also regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezembers. 15 Monate darauf beginnt der Zinslauf.

Wer daher gegen die Einkommensteuer 2010 Einspruch einlegt, aufgrund der Aussetzung der Vollziehung die Steuer nicht zahlt und schließlich nach März 2012 (15 Monate später) das Einspruchsverfahren verliert, muss Zinsen zahlen.

Höhe der Zinsen

Nach 15 Monaten beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent pro Monat. Bei vollen Kalenderjahren sind also auf die Steuernachzahlung pro Jahr 6 Prozent Zinsen zu bezahlen.

Musterverfahren dauern lange

Insbesondere wer sich ein Musterverfahren anhängen will, muss berücksichtigen, dass hier schon mal einige Jahre Verfahrensdauer beim Bundesfinanzhof ins Land gehen können. Es besteht also definitiv ein Zinsrisiko. Weiterhin gilt zu beachten, dass die Verzinsung auch umgekehrt funktioniert.

Daher macht, insbesondere bei langer Verfahrensdauer, das Risiko einer Aussetzung der Vollziehung keinen Sinn, wenn ausreichend Liquidität zur Steuerzahlung vorliegt.

Keine Aussetzung bei sicherem Sieg

Wer daher nach einer langen Verfahrensdauer sein Einspruchsverfahren gewinnt und die Steuern schon bezahlt hat, bekommt nicht nur die Steuern erstattet sondern darauf auch noch Zinsen. Auch hier betragen die Zinsen ab dem 15. Monat nach Steuerentstehung 0,5 Prozent pro Monat. Bei vollen Kalenderjahren sind dies also auch 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

Aufgrund der aktuellen Kapitalmarktsituation wird man nirgends höhere Zinsen erhalten, weshalb es regelmäßig Sinn machen kann, keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

So müssen Sie beim Einspruch vorgehen

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur im Rahmen eines Einspruches möglich. Nutzen Sie daher die Hinweise zum Einspruch.