Warnung vor Beratern, die Sie von der Rentenversicherungspflicht befreien wollen
Zu den Rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen zählen unter anderem
- selbstständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger,
- Selbstständige, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und in ihrem Betrieb keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetztes,
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingegangen sind,
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
Sind Sie nicht sicher, ob Sie als Selbstständiger pflichtversichert sind, stellen Sie eine Anfrage an die BfA:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
10704 Berlin
Fax: 030 / 865-2 72 40
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