Wann Sie für Gold Steuern zahlen müssen

Wer sein Geld in physischem Gold anlegt, kann sich zwar vor Inflation und weltweiten Finanzkrisen schützen, vor Steuern aber bietet auch das edle Metall nicht immer Schutz. Wann und in welcher Höhe das Finanzamt seinen Anteil vom Gewinn verlangt, hängt vor allem von der Form der Gold-Anlage ab.

Steuerlich günstig stellt sich die Situation für Anleger in physischem Gold dar. Beim Erwerb von Münzen und Barren, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und deren Marktpreis sich im Wesentlichen nach ihrem Goldgehalt bestimmt, fällt keine Mehrwertsteuer an – im Gegensatz zu Edelmetallen wie Silber oder Platin sowie zu Sammlermünzen. Bei Silberkäufen in Form von Münzen oder Barren fällt grundsätzlich die volle Mehrwertsteuer oder in Sonderfällen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz an.

Steuer-Freiheit bis 600 Euro Gewinn

Ist die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgelaufen, sind die Gewinne steuerfrei. Liegen zwischen Erwerb und Verkauf des Goldes allerdings weniger als zwölf Monate, so ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und unterliegt dem individuellen Einkommenssteuersatz. Einzige Ausnahme: Bleibt der Gewinn unterhalb der jährlichen Freigrenze von 600 Euro, kann der gesamte Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden.

Beachten sollten Anleger von physischem Gold aber, dass die Steuerfreiheit auch bedeutet, dass später realisierte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können, während das bei einem Minus mit Wertpapieren möglich ist.

Anders als beim Erwerb von Anlagegold verhält sich die Situation beim Kauf und Verkauf von Goldaktien oder Goldminenfonds. Diese teilen das Schicksal aller Aktien und Aktienfonds. Eventuelle Gewinne unterliegen seit dem 1. Januar 2009 unabhängig von der Besitzdauer der Abgeltungssteuer.

Aus steuerlicher Sicht sind Aktien dabei die ungünstigste Variante, denn Verluste können nicht mit Gewinnen anderer Wertpapierarten verrechnet werden. Hier können Anleger eventuelle Verluste lediglich mit Gewinnen aus anderen Aktieninvestments ausgleichen. Verluste aus Fonds lassen sich hingegen mit allen anderen Kapitaleinnahmen verrechnen.

Die gleiche steuerliche Behandlung gilt auch für Gold-Zertifikate und Gold-ETFs (Gold-Exchange Traded Funds). Sie beziehen sich zwar auf ein Edelmetall, sind aber Wertpapiere, die der Abgeltungssteuer unterliegen, da es sich dabei um an der Börse gehandelte Indexfonds handelt.

Steuern auf Gold-Fonds noch ungeklärt

Steuerlich ungeklärt ist nach wie vor die Behandlung von reinen Goldfonds. Sie sind in Deutschland zum Vertrieb nicht zugelassen, werden aber in der Schweiz aufgelegt. Sollte der Fiskus diese als sogenannte intransparente Investmentfonds einstufen, werden sie unabhängig vom tatsächlichen Ertrag und auch bei Verlusten pauschal mit hohen Steuern belegt.

Sieht das Finanzamt dagegen Goldfonds als geschlossene vermögensverwaltende Fonds an, die den einzelnen Anleger anteilig am gesamten Goldvermögen beteiligen, würden Fondsbesitzer genauso behandelt wie Anleger von physischem Gold: Es gälte dann die einjährige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf die Gewinne steuerfrei blieben. Doch darüber müssen erst noch die Finanzgerichte entscheiden.