Mögliche Gestaltung: Sie können Spekulationsgewinne aus 2001 mit den entsprechenden Gewinnen aus dem Jahr 2000 verrechnen (§ 23 Abs. 3 EstG).
Die Finanzverwaltung kann Veranlagungszeiträume bis zu zehn Jahren zurück prüfen. Berücksichtigen Sie dabei: Der Bundesfinanzhof (BFH, Az: VII B 152/02) wird darüber entscheiden, ob Bankunterlagen aus Durchsuchungen oder Auskunftsersuchen an das Finanzamt des Kunden weitergereicht werden dürfen. Ist das der Fall, ist anzunehmen, dass die Finanzämter davon flächendeckend Gebrauch machen.
Weitere Prüfungsschwerpunkte für 2001 sind: Verlustmodelle bei Kauf von Kapitalbeteiligungen, Fahrtkosten und Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.