Finanzen Praxistipps

Wann Sie auf Spekulationsverluste aus 2001 besser verzichten

Besonders kritisch prüfen die Finanzbehörden zurzeit die Steuerart "Einkünfte aus Kapitalvermögen". Hintergrund: Zahlreiche Anleger wollen die Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus dem Geschäftsjahr 2001 geltend machen.

Wann Sie auf Spekulationsverluste aus 2001 besser verzichten

Umgekehrt bedeutet das: Haben Sie für die Vorjahre keine Überschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erzielt, sieht die Finanzverwaltung darin einen Anlass gezielt nachzuforschen, ob sie diese in den Steuererklärungen der Vorjahre angegeben haben. Für private Spekulationsgeschäfte gilt: Bis zu einem Spekulationsgewinn von 500 Euro wird nicht versteuert. Es gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr.

Mögliche Gestaltung: Sie können Spekulationsgewinne aus 2001 mit den entsprechenden Gewinnen aus dem Jahr 2000 verrechnen (§ 23 Abs. 3 EstG).

Die Finanzverwaltung kann Veranlagungszeiträume bis zu zehn Jahren zurück prüfen. Berücksichtigen Sie dabei: Der Bundesfinanzhof (BFH, Az: VII B 152/02) wird darüber entscheiden, ob Bankunterlagen aus Durchsuchungen oder Auskunftsersuchen an das Finanzamt des Kunden weitergereicht werden dürfen. Ist das der Fall, ist anzunehmen, dass die Finanzämter davon flächendeckend Gebrauch machen.

Weitere Prüfungsschwerpunkte für 2001 sind: Verlustmodelle bei Kauf von Kapitalbeteiligungen, Fahrtkosten und Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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