Wann gibt es Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblicher Betreuung?

Stationäre Pflegeeinrichtungen können nach § 87 b SGB XI einen Vergütungszuschlag für sogenannte Betreuungskräfte bzw. Demenzbegleiter bekommen. Was tun diese Betreuungskräfte und wie müssen diese qualifiziert sein?

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschläge setzt voraus, dass

  1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden
  2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Heimbewohner über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen berücksichtigt werden

Der Gesetzgeber hat den GKV Spitzenverband damit beauftragt, zur Frage der Qualifikation und Aufgabe der Betreuungskräfte eine Richtlinie zu erlassen. Dieses hat der GKV Spitzenverband getan. In diesem Zusammenhang sei noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die Betreuungskräfte keine pflegerischen Aufgaben erledigen dürfen. Aufgrund der Richtlinie dürfen die Betreuungskräfte keinerlei pflegerische Tätigkeit durchführen, sondern nur folgende Tätigkeiten:

Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die betroffenen Pflegeheimbewohner
betreuen und aktivieren. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen
kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den
physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen
positiv beeinflussen können.

Aufgaben von Betreuungskräften

Aufgaben können sein:

  • malen und basteln
  • handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
  • Haustiere füttern und pflegen
  • Kochen und backen
  • Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
  • Musik hören, musizieren, singen
  • Brett- und Kartenspiele
  • Spaziergänge und Ausflüge
  • Bewegungsübungen und tanzen in der Gruppe
  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen
    Gottesdiensten und Friedhöfen
  • Lesen und Vorlesen
  • Fotoalben anschauen

Laut der GKV Richtlinie haben die Betreuungskräfte darüber hinaus weitere Aufgaben:

Die Betreuungskräfte sollen den Pflegeheimbewohnern für Gespräche über
Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre
Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln.

Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen
Kontext orientieren.

Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen
Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das
geeignete Instrument. Die persönliche Situation der Pflegeheimbewohner, z. B.
Bettlägerigkeit, und ihre konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber
auch eine Einzelbetreuung erfordern.

Hiermit hat der GKV Spitzenverband eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Betreuungskräfte in der Pflege nicht tätig werden dürfen.  

Qualifizierung der Betreuungskräfte

Die Betreuungskräfte haben keine pflegerische Ausbildung. Der GKV Spitzenverband macht folgende Anforderungen geltend:

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen ausüben möchten, sind insbesondere

  • eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen
  • soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten
  • Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit
  • Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit
  • die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation
  • Phantasie, Kreativität und Flexibilität
  • Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen
  • psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen
  • Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
  • Teamfähigkeit
  • Zuverlässigkeit

Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein
therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich.

Die Einführung von Betreuungskräften stellt eine Verbesserung in der Pflege von Demenzgeschädigten fest, aber es ist kritisch festzustellen, dass die qualitativen Anforderungen an die Betreuungskräfte doch sehr gering sind. Der Vergleich mit anderen europäischen Ländern fällt nüchtern aus. Dort sind hochspezialisierte Fachkräfte und Therapeuten mit der Pflege von Demenzkranken beschäftigt.