Waffenaufbewahrung in Deutschland: Das müssen Sie wissen

Damit man in Deutschland eine Waffe besitzen darf, muss man nicht nur einen Waffenschein vorweisen können, sondern auch für eine sichere Aufbewahrung sorgen und diese dem Gesetzgeber auch nachweisen.

Wer in Deutschland eine Waffe besitzt, der wird vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen. Das gilt übrigens auch für die Munition, die getrennt von der Waffe aufbewahrt werden muss, sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 oder einer Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt.

Waffen und Munition müssen verschlossen werden

Damit sind wir schon mitten im Thema. Denn für Waffen und ihre Munition müssen spezielle Sicherheitsbehältnisse angeschafft werden, auch von Privatpersonen. Zu diesen verschließbaren Behältnissen darf ausschließlich der Waffenbesitzer Zugang haben. Wird beispielsweise ein Waffenschrank im Keller aufgestellt, dann muss gewährleistet sein, dass nur der zum Besitz berechtigte Eigentümer der Waffen Zugang zum Keller hat. In Mietshäusern mit Bretterverschlägen oder Ähnlichem ist das nicht der Fall.

Die Sicherheitsbehälter für Waffen, ab einer größeren Menge meist tresorähnliche Waffenschränke, werden in Sicherheitsklassen eingeteilt. Es wird vor allem zwischen den folgenden Aufbewahrungsmöglichkeiten unterschieden:

  • Verschlossenes Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
  • Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt, bis zu 5 Kurzwaffen, Munition
  • Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 ab 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt, bis zu 10 Kurzwaffen, Munition
  • Widerstandsgrad I nach EN 1143-1: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt sowie Munition
Anzahl der erlaubnispflichtigen Waffen je 1.000 Einwohner in Deutschland nach Bundesländern im Jahr 2015
Bundesland Anzahl der erlaubnispflichtigen Waffen je 1.000 Einwohner
Rheinland-Pfalz 95
Bayern 89
Saarland 87
Niedersachsen 83
Hessen 75
Schleswig-Holstein 70
Baden-Württemberg 64
Thüringen 59
Sachsen-Anhalt 53
Nordrhein-Westfalen 51
Mecklenburg-Vorpommern 51
Sachsen 35
Hamburg 23
Bremen 22
Berlin 13

Quelle: Statista/Innenministerien der Länder/Deutschlandradio

Geeignete Waffenaufbewahrung muss den Behörden nachgewiesen werden

Der Waffenhalter muss aber nicht nur die gemäß Waffengesetz (WaffG) erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder in die Hände unbefugter Dritter gelangen, er muss dies auch nachweisen.

Der Nachweis über eine geeignete Aufbewahrung der Waffen und deren Munition kann beispielsweise durch die Vorlage eines Kaufbelegs erfolgen. Aus diesem Beleg muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass das entsprechende Behältnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Händler haben sich darauf eingestellt und stellen in der Regel entsprechende Quittungen oder Rechnungen aus.

Liegt kein Kaufbeleg vor, zum Beispiel weil es sich um einen im Familienbesitz befindlichen Waffenschrank handelt oder weil dieser von Privat gebraucht gekauft wird, dann sind auch Fotos vom Waffenschrank notwendig. Dieser muss sich im geöffneten Zustand befinden, außerdem ist das Typenschild zwingend abzufotografieren.

Hohe Strafen bei Verstößen

Wer seine Waffen und seine Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wer hingegen vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstößt, begeht sogar eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet wird. Im Übrigen zeigt eine nicht sichere und damit nicht gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen, dass der Besitzer nicht zur Führung selbiger geeignet ist, weshalb ihm die Waffenerlaubnis entzogen werden kan

Wer Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B vor dem 6. Juli 2017 gekauft und bei den zuständigen Behörden nachgewiesen hat, der genießt Bestandsschutz und muss sich keine neuen Aufbewahrungsmöglichkeiten anschaffen, die den neuen Sicherheitsklassen entsprechen.

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